(2387-2402) – Die Leihe

2387 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Wer Sachen von den Leuten mit der Absicht borgt, diese zurückzugeben, dem wird Allah zur Erfüllung verhelfen; und wer Sachen von den Leuten mit der Absicht borgt, diese zu unterschlagen, den lässt Allah ins Verderben stürzen.“ (1)

(1) Die Leihe versteht sich als ein Vertrauensverhältnis, das auf dem Grundsatz einer unentgeltlichen Überlassung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und zum vorläufigen Gebrauch seitens des Verleihers unter der Verpflichtung der Rückgabe an den Entleiher, zustande kommt. Der Vertrauensbruch ist im Islam nicht nur in einem solchen Fall, sondern überhaupt und gegenüber allen Menschen, Muslimen und Nichtmuslimen, eine schwerwiegende Sünde.

2394 – … Dschabir Ibn ‘Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete:
”Ich kam zum Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, als er in der Moschee war …. Der Prophet sagte zu mir:
»Verrichte ein Gebet mit zwei Rak‘a!«
Das war, als er mir etwas schuldete. Er zahlte mir danach seine Schuld und noch mehr dazu.“ (1)

(1) Dieses “mehr dazu” darf nicht als eine Zinsart verstanden werden; denn dies geschah als eine unaufgeforderte freiwillige Gabe, die völlig als Schenkung legitim ist.

2398 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Wer (nach seinem Tod) Vermögen hinterlässt, so geht dieses an seine Erben. (1) Wer aber Unterhaltsbedürftige hinterlässt, so übernehmen wir (Muslime) deren Versorgung.“

(1) Demnach ist die Erhebung einer Erbschaftssteuer im islamischen Recht unzulässig; siehe Hadith Nr. 2399.

2399 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Es gibt keinen unter den Gläubigen, dem ich nicht am allernächsten stehe, sowohl im Diesseits als auch im Jenseits. Lest, wenn ihr wollt:
Der Prophet steht den Gläubigen näher als sie sich selbst …< (Qur’an 33:6).
Wer also von den Gläubigen stirbt und Vermögen hinterlässt, so geht dieses an seine gesetzlichen Erben, gleichwohl wer sie sind. Wer aber Schulden oder Bedürftige hinterlässt, so sollen diese zu mir kommen; denn ich stehe ihnen am allernächsten.“ (1)

(1) Siehe Hadith Nr. 2398 sowie 0893, 2262, 7138 und die Anmerkung dazu.

2400 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Die Verzögerung der Schuldentilgung durch einen Reichen ist ein grobes Unrecht.“

2401 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
”Ein Mann kam zum Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, und forderte von ihm in grober Art und Weise die Rückzahlung seiner Schulden. Die Gefährten des Propheten wollten sich an den Mann heranmachen, und der Prophet sagte zu ihnen:
»Lasst ihn; denn wer Anspruch auf etwas hat, dem steht auch das Wort zu!«“

2402 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Wer seine eigene Sache bei einem Mann oder einem Menschen findet, der Bankrott gemacht hat, dem steht eher das Recht (auf die Sache) zu, vor den anderen (Gläubigern).“