(6723-6769) – Die Erbschaft

6723 – … Dschabir Ibn ‘Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
”Ich war krank, und der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, und Abu Bakr statteten mir einen Krankenbesuch ab. Sie kamen zu Fuß zu mir, als ich bewusstlos da lag. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, wusch sich für das Gebet und goss das Wasser von ihm auf mich; da kam ich wieder zu Bewusstsein und sagte:
»O Gesandter Allahs, wie soll ich mit meinem Vermögen verfahren? Wie soll ich darüber entscheiden?«
Er gab mir keine Antwort (und diese blieb solange aus), bis der Qur’an-Vers (4:7ff.) über die Erbschaft offenbart wurde.“

6725 – … Aischa berichtete:
”Fatima (1) und Al-‘Abbas, (2) Allahs Friede auf beiden, kamen zu Abu Bakr, (3) um ihre Erbschaftsanteile aus der Hinterlassenschaft des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, zu fordern; sie forderten seinerzeit ihre beiden Landgebiete in Fadak und ihre beiden Anteile in Chaibar. (Fortsetzung folgt im Hadith Nr. 6726)

(1) Tochter des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm.
(2) Onkel des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm.
(3) Der erste Kalif des Islam nach dem Ableben des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm.

6726 – (Fortsetzung des Hadith Nr. 6725):
Abu Bakr sagte dann zu ihnen:
»Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagen:
Wir (Propheten) werden nicht beerbt. Was wir hinterlassen haben, ist ein Almosen (Sadaqa). Die Angehörigen Muhammads nehmen wahrlich (nur) ihre Nahrung aus diesen Gütern.<
Bei Allah, ich werde das nicht sein lassen, was ich sah, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, getan hat, ohne es zu tun.«
Aus diesem Grund mied ihn Fatima und sprach nicht mehr mit ihm, bis sie starb.“ (1)

(1) Siehe Hadith Nr. 6727.

6727 – … Aischa berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Wir (Propheten) werden nicht beerbt. Was wir hinterlassen haben, ist ein Almosen (Sadaqa).“ (1)

(1) Siehe Hadith Nr. 6725f.

6729 – … Abu Huraira berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Meine Erben sollen keinen einzigen Dinar unter sich teilen. Was ich nach dem Lebensunterhalt meiner Frauen und für die Versorgung meines Dieners hinterlassen habe, ist ein Almosen (Sadaqa).“ (1)

(1) Siehe Hadith Nr. 6725ff.

6730 – … Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete, dass die Frauen des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, die Absicht nach dem Tod des Gesandten Allahs hatten, ‘Uthman zu Abu Bakr zu entsenden, um ihre Erbschaftsanteile zu fordern. Aischa sagte zu ihnen:
”Hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, nicht gesagt: »Wir (Propheten) werden nicht beerbt. Was wir hinterlassen haben, ist ein Almosen (Sadaqa)«?“ (1)

(1) Siehe Hadith Nr. 6725ff.

6731 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Ich trage für die Gläubigen mehr Sorge, als sie selbst unter sich tragen. Wer (von ihnen) stirbt und mit Schulden belastet ist und dafür keine Deckung hinterlässt, so obliegt uns (Muslimen) deren Begleichung. (1) Wer aber Vermögen hinterlässt, so gehört dieses seinen Erben.“

(1) Dies hat die rechtliche Folge, dass der islamische Staat die Ansprüche der Gläubiger nach dem Ableben eines verschuldeten armen Erblassers (ohne Erbschaftssteuer) befriedigen muss, und damit den Verstorbenen von seiner Schuldenlast im Jenseits erlöst. Siehe Hadith Nr. 6745.

6732 – … Ibn ‘Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Sorgt dafür, dass die Erbschaftsanteile ihren Anspruchsberechtigten abgegeben werden. Was danach übrigbleibt, gehört dem nächsten männlichen Verwandten.“ (1)

(1) In Anbetracht dessen, dass die Frau von der Pflicht zur Unterhalt befreit ist, und dass der Mann für diese Aufgabe für sich, für seine Familie und für einen noch breiten Kreis innerhalb seiner Verwandtschaft gerade stehen muss, so ist die Bestimmung dem Gerechtigkeitsprinzip entsprungen.

6742 – … ‘Abdullah berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Der eigenen Tochter gehört die Hälfte (des Nachlasses), und der Tochter des Sohnes gehört ein Sechstel davon. Was danach übrigbleibt gehört der Schwester.“

6744 – … Al-Bara’, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
”Der zuletzt offenbarte Qur’an-Vers ist am Schluss der (vierten) Sura An-Nisa’, in der Allah sagt:
Sie fragen dich um Belehrung. Sprich: Allah belehrt euch über die seitliche Verwandtschaft … <“

6745 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Ich trage für die Gläubigen mehr Sorge, als sie selbst unter sich tragen. Wer (von ihnen) stirbt und Vermögen hinterlässt, so gehört dieses seinen legitimen Erben. Wer aber Minderjährige oder Bedürftige hinterlässt, so bin ich für deren Fürsorge da; zu diesen soll ich dann gerufen werden.“ … (1)

(1) Siehe Hadith Nr. 6731.

6763 – … Abu Huraira berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Wer Vermögen hinterlässt, so gehört dieses seinen Erben. Und wer Minderjährige hinterlässt, so obliegt uns (Muslimen) deren Fürsorge.“ (1)

(1) Siehe Hadith Nr. 6731.

6764 – … Usama Ibn Zaid, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Der Muslim beerbt nicht den Ungläubigen, und der Ungläubige (beerbt) nicht den Muslim!“ (1)

(1) Diese rechtliche Begründung hat ein sehr weites Gebiet in der islamischen Wissenschaft, die den hier zur Verfügung stehenden Raum sprengen würde. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass diese Regelung nur auf dem Gebiet eines islamischen Staates möglich ist. Nach dem Prinzip der Hoheit und des Geltungsbereiches der Gesetzgebung werden die deutschen Muslime dem deutschen Recht unterworfen sein.

6766 – … Sa’id, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
”Ich hörte den Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagen:
»Demjenigen, der seine Zugehörigkeit zu einem anderen außer seinem eigenen Vater zulässt, während er weiß, dass dieser nicht sein Vater ist, wird das Paradies verwehrt.«“ (1)
(Fortsetzung folgt im Hadith Nr. 6767)

(1) Dieser Hadith gehört zum rechtlichen Bereich des Adoptionsverbots; vgl. dazu Qur’an 33:5.

6767 – ( Fortsetzung des Hadith Nr. 6766)
Als ich dies Abu Bakra erwähnte, sagte er zu mir: »Ich (bestätige es) auch. Meine Ohren haben es gehört und mein Herz hat es aufgenommen vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm!«“

6768 – … Abu Huraira berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Sprecht euch nicht los von euren Vätern; und wer sich dann von seinem Vater losspricht, der ist dem Unglauben verfallen.“ (1)

(1) Siehe Hadith Nr. 6766 und die Anmerkung dazu.

6769 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Es gab zwei Frauen, die mit ihren beiden Söhnchen zusammenlebten. Eines Tages kam der Wolf und schleppte eines davon weg. Eine von den beiden Frauen sagte zu der anderen:
»Es ist dein Söhnchen gewesen, das weggeschleppt wurde!« Und die andere sagte:
»Es ist dein Söhnchen gewesen, das weggeschleppt wurde!«
Darauf ersuchten beide ein richterliches Urteil bei Dawud (David), Allahs Friede auf ihm, der für die Übergabe des Kindes an die ältere entschied. Sie gingen dann hinaus und begegneten Sulaiman (Salomon), dem Sohn des Dawud, Allahs Friede auf beiden, und berichteten ihm von dem Vorfall. Er sagte dann:
»Bringt mir ein Messer her, damit ich das Kind in zwei Hälften schneide und sie unter den beiden teile!«
Da sagte die jüngere von den beiden (anflehend):
»Mach das nicht! Allah möge Sich deiner erbarmen. Es ist ihr Söhnchen!« Darauf entschied er für die Übergabe des Kindes an die jüngere.“ … (1)

(1) Das Mutterherz, in das Allah Mutterliebe und Barmherzigkeit eingepflanzt hat, ist der wahre Beweis zu einer solchen weisen richterlichen Entscheidung.