(6948-6952) – Die Nötigung (Ikrah)

6948 – … Ibn ‘Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: ”Der Qur’an-Vers (4:19):
O ihr, die ihr glaubt, euch ist nicht erlaubt, Frauen gegen ihren Willen zu beerben … <
wurde offenbart, da folgender Brauchtum üblich war: Wenn ein Mann starb, hatten seine Erben Vorrecht über seine Witwe. Wenn einer unter ihnen sie heiraten wollte, konnte er es tun; und wenn die Erben sie an einen anderen verheiraten wollten, so konnten sie es auch tun. Wollten sie es nicht, so stand es ihnen auch zu; denn sie hatten mehr Recht auf sie als ihre eigenen Familienangehörigen. Deshalb wurde dieser Qur’an-Vers offenbart.“

6951 – … ‘Abdullah Ibn ‘Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Der Muslim ist des Muslims Bruder. Ihn darf er weder unterdrücken noch zugrunde gehen lassen. Wer seinem Bruder in der Not beisteht, dem steht Allah in seiner eigenen Not bei.“ (1)

(1) vgl. Hadith Nr. 2442.

6952 – … Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
”Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
»Hilf deinem Bruder, ob er Unrecht begeht oder unter Unrecht leidet!« Einer fragte:
»O Gesandter Allahs, diesem helfen wir, wenn er unter Unrecht leidet. Aber wie können wir ihm helfen, wenn er selbst das Unrecht begeht?« Der Prophet erwiderte:
»Indem du seine Hände mit Tatkraft vom Unrecht abhältst. Dies ist eine Hilfe für ihn!«“ (1)

(1) vgl. Hadith Nr. 2444 und 6951.