Eheschließung

erfolgt im Islam durch einen zivilrechtlichen Vertrag, der durch Angebot und Annahme und im Beisein von Zeugen zustande kommt. Er kann überall geschlossen werden. Man muss dafür weder in einer Moschee sein, noch muss ein bestimmter Gelehrter anwesend sein. Es ist jedoch nicht erlaubt, beispielsweise in der Kirche zu heiraten, da dort Riten vorgenommen werden, die mit dem Glauben eines Muslims nicht vereinbar sind.

Der Vertrag bedurfte früher nicht der Schriftform, was jedoch später aus guten Gründen geändert wurde, und viele Vorteile mit sich bringt. Dadurch sind die Bedingungen sicher festgehalten, und wenn nötig, kann die Ehe dadurch bezeugt und bestätigt werden.

Die Bedingungen für eine islamische Ehe sind folgende:

1. Die Mitwirkung eines Beistands (Walyy): Er ist der männliche Verwandte und Schutzbeauftragte der Frau, normalerweise ist er ihr Vater. Falls er nicht anwesend ist, kann ebenso der Bruder, Onkel oder Großvater diese Aufgabe übernehmen. Sollte auch dies nicht möglich sein, so kann der muslimische Führer oder ein Richter der Walyy sein. Ansonsten darf es auch ein vertrauenswürdiges Mitglied der islamischen Gemeinde sein.

2. Die Zustimmung der Braut: Wenn der Walyy die Frau fragt, ob sie den Mann heiraten möchte, muss sie mit “Ja” oder “Nein” antworten, sofern sie schon einmal verheiratet war. Andernfalls, wenn sie zu schüchtern ist, kann sie durch ihr Schweigen ihre Annahme ausdrücken. Möchte sie nicht annehmen, so muss sie “Nein” sagen.

3. Angebot und Annahme: Damit ist das Heiratsangebot und dessen Annahme beider Seiten gemeint. Während eines Treffens bittet der Mann höflich um die Hand der Frau, macht der Mann also der Frau bzw. ihrer Familie das Angebot. Auch der umgekehrte Fall ist möglich bzw. erlaubt, wenn auch selten praktiziert. Die Frau kann dann das Angebot annehmen. Beide sollten das Wort Ehe oder ein anderes klares Synonym deutlich aussprechen. Im Arabischen werden dazu die Worte “Nikah” oder “Zawag” benutzt.

4. Zeugen: Mindestens zwei gläubige muslimische Männer, oder ein gläubiger muslimischer Mann und zwei gläubige muslimische Frauen müssen die Zustimmung bezeugen. Alle müssen das Alter der Pubertät erreicht haben. Als gläubiger, muslimischer Zeuge gilt derjenige, der eine gute Führung hat. Trinker, Verleumder und Gesetzesbrecher werden nicht zu dieser Aufgabe zugelassen.

5. Die Brautgabe.

6. Das Hochzeitsmahl.

siehe —-> Walyy, Brautgabe, Mehrehe, Vertrag.