Kapitel 128 Erlaubnis, auf dem Rücken zu liegen und die Beine übereinanderzuschlagen…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 128 Erlaubnis, auf dem Rücken zu liegen und die Beine übereinanderzuschlagen, sofern man nicht befürchtet, dabei seine Blöße zu zeigen und Erlaubnis, sich im Schneidersitz oder in Hockstellung zu setzen

Hadith 820: ‘Abdullah ibn Yazid (r) berichtete, dass er den Gesandten Allahs (s.a.s.) flach auf seinem Rücken in der Moschee liegen sah, einen Fuß über dem anderen. (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 821: Dschabir ibn Samura (r) berichtete: Der Prophet (s.a.s.) pflegte nach Verrichtung des Morgengebetes (im Schneidersitz) an seinem Platz sitzen zu bleiben, bis die Sonne aufging. (Abu Dawud und andere)
Dies ist ein gesunder Hadith (sahih).

Hadith 822: Ibn ‘Umar (r) berichtete, dass er den Gesandten Allahs (s.a.s.) im Hof der Ka‘ba in der Hocke sitzen sah. Ibn ‘Umar demonstrierte die Hockstellung, wobei er die angewinkelten Beine mit den Armen umfasste und die Hände aufeinanderlegte. (Al-Bukhari)

Hadith 823: Qaila bint Makhrama (r) berichtete folgendes: Einmal sah ich den Propheten (s.a.s.) in Hockstellung sitzen. Als ich bemerkte, wie der Gesandte Allahs (s.a.s.) so in dieser Stellung vertieft dasaß, begann ich furchtsam zu zittern. (Abu Dawud und At-Tirmidhi)

Hadith 824: Asch-Scharid ibn Suwaid (r) überlieferte: Einmal kam der Gesandte Allahs (s.a.s.) bei mir vorbei, als ich gerade dasaß, mit meiner linken Hand auf dem Rücken und auf den rechten Handballen gestützt. Da sagte er (s.a.s.): “Sitzt du wie die Leute, die den Zorn Allahs verdienen?” (Abu Dawud)
Dieser Hadith ist zuverlässig überliefert (isnad sahih).