Kapitel 148 Es ist erwünscht, den Angehörigen und Pflegern des Kranken und den Pflegern…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 148 Es ist erwünscht, den Angehörigen und Pflegern des Kranken und den Pflegern der auf die Todesstrafe wartenden Personen ans Herz zu legen, diese freundlich, barmherzig und geduldig zu behandeln


Hadith 913: ‘Imran ibn Al-Husain (r) erzählte: Eine aus dem Stamm Dschuhaina durch Ehebruch schwangere Frau kam zum Propheten (s.a.s.) und sagte zu ihm: O Gesandter Allahs! Ich habe ein Gebot Gottes übertreten, nun halte du es ein! Der Prophet (s.a.s.) ließ ihren Nahestehenden zu sich kommen und sagte zu ihm: “Du sollst sie liebevoll behandeln, doch nachdem sie entbunden hat, bringe sie wieder zu mir!” Nach der Geburt brachte er sie zum Propheten (s.a.s.). Er (s.a.s.) befahl, ihre Kleider um ihren Körper zu binden, dann wurde sie zu Tode gesteinigt. Danach verrichtete er (s.a.s.) das Totengebet. (Muslim)