Kapitel 153 Man darf den Toten beweinen, jedoch ohne Wehklagen und ohne Totenklage

Vermerk des Verfassers: Die Totenklage ist ein Verbot, das, so Allah will, später im Buch der Verbote behandelt wird. Was das Beweinen betrifft, so verbieten es einige Hadithe, da der Tote deswegen bestraft würde. Diese Hadithe werden gedeutet und auf die Personen, die ausdrücklich dies angewiesen hatten, bezogen. Das Verbotene ist das Beweinen mit lautem Wehklagen oder Klagegeschrei. Viele Hadithe belegen, dass man die Toten ohne Wehklagen beweinen darf.

Hadith 925: Ibn ‘Umar (r) berichtete: Der Prophet (s.a.s.) besuchte den erkrankten Sa‘d ibn ‘Ubada (r) in Begleitung der Gefährten ‘Abdur- Rahman ibn ‘Auf, Sa‘d ibn Abi Waqqas und ‘Abdullah ibn Mas’ud (r), dann weinte der Gesandte Allahs (s.a.s.). Als die Gefährten dies (sein Weinen) sahen, weinten sie auch. Da sagte er (s.a.s.): “Hört bitte gut zu! Allah bestraft nicht für das Tränenvergießen oder die Herzenstrauer, aber wegen dieser – und er zeigte auf seine Zunge – bestraft Er oder hat Erbarmen.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 926: Usama ibn Zaid (r) berichtete: Als dem Propheten (s.a.s.) der im Sterben liegende Enkel (Sohn) seiner Tochter gebracht wurde, sind seine Tränen geflossen. Da sagte Sa‘d zu ihm: O Prophet Allahs, was heißt das? Er (s.a.s.) sagte: “Das ist Barmherzigkeit!
Allah der Erhabene, hat sie in die Herzen Seiner Diener gelegt und Allah ist barmherzig mit Seinen barmherzigen Dienern.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 927: Anas (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) kam zu seinem Sohn Ibrahim während er im Todeskampf war, so dass seine (Muhammads) Tränen flössen. Daraufhin sagte Abdur-Rahman ibn ‘Auf zu ihm: O Gesandter Allahs! Auch du weinst?! Er (s.a.s.) sagte: “O Ibn ‘Auf! Es ist eine Barmherzigkeit.” Dann fügte er (s.a.s.) hinzu: “Das Auge tränt, das Herz trauert und wir sagen nur, was Allah billigt, doch sind wir gewiss traurig O Ibrahim, wegen deiner Trennung.” (Al-Bukhari und zum Teil Muslim)