Kapitel 165 Warnung vor der Unterlassung des Weinens und der Furcht beim Vorübergehen…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 165 Warnung vor der Unterlassung des Weinens und der Furcht beim Vorübergehen an den Gräbern der Tyrannen und Gedenken Allahs

Hadith 955: Ibn ‘Umar (r) berichtete: Als der Gesandte Allahs (s.a.s.) und seine Gefährten (r) nach Al-Hidschr, Wohnstätte des Volkes Thamud, kamen, sagte er (s.a.s.) zu ihnen: “Tretet nicht vor jene Bestraften, es sei denn, ihr vergießt Tränen. Wenn dies euch nicht bewusst ist, dann betretet nicht ihre Wohnstätte, sonst träfe euch, was jene dort getroffen hat.” (Al-Bukhari und Muslim)

Laut anderer Überlieferung hat der Gesandte Allahs (s.a.s.) zu ihnen gesagt: “Betretet nicht die Wohnungen derer, die sich selber Unrecht angetan haben, auf dass euch nicht trifft, was sie traf, es sei denn, ihr vergießt (demütig) Tränen.” Danach verschleierte der Gesandte Allahs (s.a.s.) sein Gesicht und er gab seinem Reittier die Sporen, bis er das Tal mit ihnen passiert hatte.