Kapitel 191 Der Vorzug des Gemeinschaftsgebetes

Hadith 1064: Ibn ‘Umar (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat gesagt: “Das gemeinsame Gebet hat den siebenundzwanzigfachen Wert des allein verrichteten Gebetes.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1065: Abu Huraira (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat gesagt: “Der Lohn eines gemeinschaftlich verrichteten Gebetes (in der Moschee) beträgt das fünfundzwanzigfache des Lohnes für ein Gebet, das allein zu Hause oder im Laden auf dem Markt verrichtet wird, denn wer die kleine Waschung gewissenhaft durchführt und sich darauf zur Moschee begibt, einzig und allein aus dem Wunsch heraus dort sein Gebet zu verrichten, der legt nicht einen einzigen Schritt dabei zurück, ohne dass er dafür belohnt und ihm eines seiner Vergehen verziehen wird. Und wenn er betet, werden die Engel, solange er sich an der Stätte des Gebetes, ohne sein Wudu’ zu brechen aufhält, für ihn beten und Allah bitten: O Allah, segne ihn! O Allah, hab Erbarmen mit ihm. Dabei wird die Zeit, die er in Erwartung des Gebetes verbringt, auch als Gebetszeit angerechnet.”
(Al-Bukhari und Muslim. Der Text hier ist der Sammlung von Al-Bukhari entnommen.)

Hadith 1066: Abu Huraira (r) berichtete: Ein Blinder kam zum Propheten (s.a.s.) und sagte: O Gesandter Allahs! Ich habe keinen Führer, der mich zur Moschee führt. Darf ich zu Hause beten? Der Gesandte Allahs (s.a.s.) billigte dies zuerst, dann, als er sich entfernen wollte, rief er (s.a.s.) ihn und fragte: “Hörst du (aus deiner Wohnung) den Gebetsruf?” Er sagte: Ja. Daraufhin sagte er (s.a.s.) zu ihm: “Dann hast du ihm zu folgen!” (Muslim)

Hadith 1067: ‘Abdullah, auch ‘Amru ibn Qais genannt – bekannt unter dem Namen Ibn Umm Maktum, der Gebetsrufer, (r) sagte zum Propheten (s.a.s.): O Gesandter Allahs, Madina wimmelt von Reptilien und schädlichen Kriechern. Daraufhin fragte der Gesandte Allahs (s.a.s.): “Hörst du den Gebetsruf: Kommt zum Gebet! Kommt zum Erfolg! Also komm zur Moschee!”
(Abu Dawud überlieferte den Hadith mit einer guten Überlieferungskette)

Hadith 1068 : Abu Huraira (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat gesagt: “Bei Dem, in Dessen Hand meine Seele ist! Ich hatte im Sinn, dass Brennholz gesammelt wird, dann ließe ich zum Gebet rufen und einen Mann (von euch) als Vorbeter bestimmen, dann wäre ich zu gewissen Männern (die zu Hause geblieben sind) gegangen und hätte ihre Häuser in Brand gesetzt.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1069: Ibn Mas’ud (r) sagte: Wer sich freut, Allah am Tag der Auferstehung (wörtlich: morgen) als (wahrhaftiger) Muslim zu treffen, der soll über die Pflichtgebete wachen und sie immer verrichten, wo zum Gebet gerufen wird, denn Allah verordnete für euren Propheten (s.a.s.) die Wege der Rechtleitung, so sind die Gebete auch ein Bestandteil der Rechtleitung. Wenn ihr aber eure Gebete in euren Häusern verrichtet, wie es jener daheim Sitzende betet, dann habt ihr damit den rechten Weg eures Propheten verlassen. Und wenn ihr vom Weg abkommt, seid ihr verloren. Fürwahr sahen wir (mit dem Propheten), dass nur die wohl bekannten Heuchler daheim sitzen blieben. Es ist wahr, dass derjenige (der von Krankheit o.a. geschwächt war) zum Gebet von zwei Männern begleitet wurde, bis er in der Reihe stehen und mitbeten konnte. (Muslim)

Laut einer anderen Überlieferung sagte Ibn Mas’ud: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) zeigte uns die Wege der Rechtleitung. Und das Beten in der Moschee in welcher zum Gebet gerufen wird, ist ein Bestandteil dieser Wege der Rechtleitung.

Hadith 1070: Abu Ad-Darda’ (r) berichtete: Ich hörte den Gesandten Allahs (s.a.s.) sagen: “Es gibt keine drei (Personen) in einem Dorf oder einem Wüstengebiet, die nicht das Gebet gemeinsam verrichten, ohne dass der Satan sich ihrer bemächtigt. Haltet euch an die Gemeinschaft, denn der Wolf frisst (das Schaf), das sich (von der Herde) entfernt hat.”
(Abu Dawud mit einer guten Überlieferungskette)