Kapitel 219 Das Verbot, unmittelbar vor dem Monat Ramadan bzw. ab Mitte Scha’ban zu fasten…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 219 Das Verbot, unmittelbar vor dem Monat Ramadan bzw. ab Mitte Scha’ban zu fasten, mit Ausnahme von Fastenden, die zwei Tage hintereinander fasten oder von Fastenden, deren Gewohnheit ist, montags und donnerstags zu fasten

Hadith 1224: Abu Huraira (r) berichtete: Der Prophet (s.a.s.) hat gesagt: “Keiner von euch darf vor Beginn des Ramadan einen Tag oder zwei Tage (vorsorglich) fasten, außer einem, dessen (gewohnter) Fastentag auf den Tag vor dem Beginn des Monats Ramadan fällt, so soll er diesen einen Tag fasten.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1225: Ibn ‘Abbas (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat gesagt: “Fastet nicht unmittelbar vor Beginn des Monats Ramadan. Beginnt mit dem Fasten (des Ramadan), sobald ihr dessen (Neumond) seht und brecht das Fasten (des Ramadan) erst, wenn ihr ihn wieder seht! Sollte (euch) die Sicht wegen Wolken nicht möglich sein, so vervollständigt (die Fastentage im Ramadan) auf dreißig!”
(At-Tirmidhi, mit dem Kommentar: Ein guter bis starker Hadith)

Hadith 1226: Abu Huraira (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat gesagt: “Fastet nicht (während des Monats Scha’ban), wenn nur noch eine Hälfte übrig ist!”
(At-Tirmidhi, mit dem Kommentar: Ein guter bis starker Hadith)

Hadith 1227: Abul-Yaqsan ‘Amar Ibn Yasir (r) sagte: Wer den Tag des Zweifels (1) wissentlich fastet, hat Abul-Qasim (2) (s.a.s.) nicht gehorcht. (Abu Dawud, und At-Tirmidhi mit dem Vermerk: Ein guter bis starker Hadith)

(1) Wenn man den Neumond am 29. Scha’ban nicht sehen kann, soll man am folgenden Tag (30. Scha’ban) nicht fasten. Wird trotzdem gefastet, weil es die Meinung gibt, dass jener (30.) Tag der 1. Tag des Monats Ramadan sein könnte, so würde am erwähnten Tag des Zweifels entgegen der Anweisung des Propheten (s.a.s.) gefastet.
(2) Abul-Qasim ist ein Beiname des Propheten (s.a.s.).