Kapitel 240 Der Vorrang der Güte beim Ein- und Verkauf, beim Nehmen und Geben…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 240 Der Vorrang der Güte beim Ein- und Verkauf, beim Nehmen und Geben, beim Einfordern der Schulden, ebenso beim Messen und Wiegen mit Verbot des Betruges, und der Vorrang des wohlhabenden Gläubigers, der dem nichtwohlhabenden Schuldner Aufschub und Schuldenerlass gewährt

Quran:
Allah, der Erhabene, spricht:

(Und was immer ihr an Gutem tut, wahrlich, Allah weiß es wohl.) (2:215)

(O Leute! Gebt anständig volles Maß und Gewicht und betrügt nicht die Menschen um ihr Eigentum…) (11:85)

(Wehe den Maßverkürzenden! Die, wenn sie sich von den Leuten zu messen lassen, volles Maß verlangen, und wenn sie ihnen jedoch zumessen oder zuwägen, dann verkürzen sie es! Glauben jene etwa nicht, dass sie wirklich erweckt werden, an einem gewaltigen Tag, dem Tag, da die Menschen vor dem Herrn der Welten stehen werden müssen.) (83:1-6)

Hadith 1367: Abu Huraira (r) berichtete: Ein Mann (dem der Prophet (s.a.s.) ein Kamel eines bestimmten Alters schuldete) kam zum Propheten (s.a.s.) und forderte von ihm in grober Art, seine Schuld zurückzuzahlen. Als die Gefährten (r) des Propheten (s.a.s.) sich an den Mann heranmachen wollten, sagte er (s.a.s.): “Lasst ihn, denn wer Anspruch auf etwas hat, dem steht auch das Wort zu”, dann wies er sie an: “Gebt ihm ein entsprechendes Kamel!” Sie sagten, (nachdem sie nach einem passenden Kamel suchten und nichts fanden: O Gesandter Allahs (s.a.s.), wir finden nur ein Kamel, das etwas älter und wertvoller als seins ist! Er (s.a.s.) befahl ihnen: “Gebt es ihm!” Daraufhin sagte der Mann zu ihm: Du hast mir mehr als genug gegeben, möge Allah dir vollständigen Lohn geben! Danach sagte der Prophet (s.a.s.): “Die Vorzüglichsten von euch sind die, die ihre Schuld auf die beste Art begleichen!” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1368: Dschabir (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat gesagt: “Allah wird Nachsicht haben mit dem Menschen, der großmütig vorgeht, wenn er verkauft oder kauft oder wenn er sein Recht in redlicher Weise einfordert.” (Al-Bukhari)

Hadith 1369: Abu Qatada (r) berichtete: Ich hörte den Gesandten Allahs (s.a.s.) sagen: “Wenn sich ein Mensch freuen möchte, dass Allah ihn vor einer Last des Jüngsten Tages rettet, so soll er Nachsicht haben mit jenen, (die finanziell) in Schwierigkeiten sind, oder ihnen ihre Schuld (bzw. einen Teil davon) erlassen.” (Muslim)

Hadith 1370: Abu Huraira (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat gesagt: “Ein Mann pflegte den Menschen Kredite zu geben. Er wies seinen Diener an: Wenn du siehst, dass ein Schuldner in eine Notlage geraten ist, dann habe Nachsicht mit ihm, vielleicht wird dann Allah Nachsicht mit uns haben! Als dieser Mann starb, war Allah mit ihm nachsichtig.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1371: Abu Mas’ud Al-Badri (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat gesagt: “Ein Mann von einem Volk vor euch wurde (nach dem Tod) zur Rechenschaft gezogen, doch es gab keine gute Taten die er hatte, außer dass er mit den Menschen nachsichtig verkehrte. Er war vermögend und befahl seinen Dienern, Nachsicht zu haben mit dem in einer Notlage. Dazu sagte Allah: Wir sind würdiger als er, (Schulden) zu erlassen. Lasst ihn frei!” (Muslim)

Hadith 1372: Hudhaifa (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) sagte: “Einem, dem Allah Vermögen gab, wurde vor Allah (zur Rechenschaft) gebracht. Allah fragte ihn: Was hast du auf Erden gemacht? – und der Prophet (s.a.s.) fügte ein: Und sie werden nichts vor Allah verbergen können. – Da erwiderte der Mann: O Allah, Du hast mir Vermögen gegeben, womit ich mit den Leuten Geschäfte und Handel betrieb und zu meiner Natur gehörte die Nachsicht. So war ich dem Wohlhabenden entgegenkommend und ich gewährte dem in eine missliche Lage geratenen Schuldner Aufschub. Daraufhin sagte Allah: Ich bin würdiger als du, dies zu tun. Lasst ab von dem Knecht!” ‘Uqba Ibn ‘Amir und Abu Mas’ud Al-Ansari (r) sagten: Genauso hörten wir den (Hadith) vom Propheten (s.a.s.). (Muslim)

Hadith 1373: Abu Huraira (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat gesagt: “Wer einem Schuldner, der in Bedrängnis geraten ist Aufschub gewährt, oder etwas (von den Schulden) erlässt, den wird Allah am Tag der Auferstehung unter dem Schatten Seines Thrones aufnehmen, wo es nirgends einen Schatten gibt, außer Seinem (Schutz-) Schatten.”
(At-Tirmidhi, mit dem Vermerk: Ein guter bis starker Hadith)

Hadith 1374: Dschabir (r) berichtete, dass der Prophet (s.a.s.) von ihm ein Kamel kaufte, und er ließ die Waagschale (mit den Münzen) zu Dschabir’s Gunsten senken. (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1375: Abu Safwan Suwaid Ibn Qais (r) berichtete: Makhrama Al‘abdi und ich holten Kleidung aus Hadschar, da kam der Prophet (s.a.s.) zu uns und feilschte mit uns über einige Hosen in der Anwesenheit eines Wiegemeisters, der gegen Tageslohn für uns arbeitete. Der Prophet (s.a.s.) sagte zu dem Wiegemeister: “Wiege, und lass die Waagschale zu euren Gunsten senken.”
(Abu Dawud und At-Tirmidhi, mit dem Vermerk: Ein guter bis starker Hadith)