Kapitel 256 Wenn Nachrede zulässig ist

Wisse, dass die Verleumdung erlaubt ist und zwar nur für gerechte, gesetzlich legitime Zwecke, die nur dadurch durchführbar sein können. Dies beschränkt sich auf sechs Fälle:

1. Bei Beschwerden: Der unrechtmäßig verurteilte oder benachteiligte Kläger darf sagen: Soundso hat mir dies und dies angetan, entweder vor dem Herrscher, Richter oder vor jedem Zuständigen, der ihm zu seinem Recht gegenüber dem ungerechten Beklagten verhelfen kann.

2. Bei der Zuhilfenahme, um das Verabscheute zu ändern und den Sünder zum richtigen Verhalten zurückzuführen. Nur in diesem Sinne darf er der erhofften Person, die dies durchführen könnte anvertrauen, dass Soundso dies und jenes betreibt, dass er mit ihm diesbezüglich spreche. Hat er etwas anderes im Sinn, dann ist sein Verrat untersagt.

3. Bei Befragung eines religiösen Rechtsgelehrten um Rat: z.B.: Man fragt: Mein Vater, mein Bruder, mein Ehepartner usw. tat mir soundso an. Darf er das? Wie kann ich mich wehren um zu meinem Recht zu kommen. Dies ist dann zulässig, aber es ist besser indirekt zu fragen, indem man sagt: Was meinst du über das und das? So kommt man auch zum Ziel, ohne Namen zu nennen, obwohl dies erlaubt ist, wie wir später, so Allah will, an Hand des Hadithes von Hind belegen werden.

4. Bei der Warnung der Muslime vor dem Unheil und um ihnen Rat zu geben in folgender Hinsicht:

– Zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit von unglaubhaften Gewährsleuten, Überlieferern und Zeugen. Laut Übereinstimmung der muslimischen Gelehrten ist dies nicht nur erlaubt, sondern eine Pflicht der Zuständigen wegen des notwendigen Gemeinwohls.

– Zur Beratung durch Befragung (glaubwürdiger) Referenzen in Sachen Eheschließung, geschäftliche Teilhaberschaft und Beteiligung, Deponierung (von Vermögen, Wertsachen u.a.), Beschäftigung und Zusammenarbeit, Nachbarschaft usw. Der Berater darf nichts verbergen, sondern muss im Gegenteil Nachteile und Mängel aufdecken mit der Absicht, redlich zu beraten.

– Zur Warnung des nach Wissen Strebenden vor seinem Meister, falls dieser ein Frevler oder ein Ketzer ist, wenn der Warner fürchtet, dass der Lernende dadurch Schaden erleiden könnte. In diesem Fall ist es seine Pflicht, die Lage zu schildern mit der Absicht, redlich zu beraten. Dies ist aber eine heikle Sache, denn der Neid könnte den Mahner veranlassen, üble Nachrede zu begehen, weil Satan ihn verwirrt, so dass er denkt, dass er redlich berate. Also soll der Mahnende dies genau begreifen und beachten.

– Zur Überprüfung des Vormundes bzw. des Treuhänders, der seine Pflichten diesbezüglich nicht erfüllt, wegen bestimmter Mängel wie Unfähigkeit, Lasterhaftigkeit, Unachtsamkeit usw. In diesem Fall ist es erforderlich, den Zuständigen davon zu unterrichten, damit er das Erforderliche unternimmt, indem er ihn ab setzt, einen anderen Fähigen nennt, oder ihn entsprechend behandelt, dass er sich nicht von ihm einwickeln lässt und sich bemüht, ihn zu Gradlinigkeit bzw. Korrektheit anzuspornen, weil er ihn andernfalls auswechseln würde.

5. Im Falle des Frevlers, der öffentlich seine Lasterhaftigkeit und Unmoral betreibt oder sie zugibt, z.B. Alkohol öffentlich trinkt (und damit auch prahlt), oder das Eigentum anderer Menschen raubt durch Beschlagnahmung, oder ungerechten Zoll, oder unberechtigter Steuer, sowie unmoralisches Handeln betreibt. In diesem Fall ist es erlaubt, solche (Sünder) in Verbindung mit ihrem Treiben, das sie offen begehen zu erwähnen, ohne andere Mängel zu nennen, außer wenn einer der oben erwähnten Gründe vorhanden ist.

6. Bei der Vorstellung (oder der Bekanntmachung) eines Menschen, dessen Beiname auf Gebrechen o.a. hinweist, wie: Der Triefäugige, der Hinkende, der Taube, der Blinde, der Schielende usw. In diesem Fall ist es erlaubt, solche Menschen aufrichtig so zu benennen und es ist verboten, dies als Herabwürdigung zu erwähnen. Wäre es aber möglich, diese anders zu beschreiben (oder vorzustellen), dann ist dies angemessener. Dies sind sechs Gründe, die die Gelehrten nennen. Diesbezüglich sind sich die meisten von ihnen einig, denn die Beweise und Argumente dafür sind in den bekannten starken Hadithen, (ein Teil davon sind folgende Hadithe)

Hadith 1531: ‘Aischa (r) berichtete: Ein Mann bat um die Erlaubnis, beim Propheten (s.a.s.) eintreten zu dürfen, da sagte er (s.a.s.): “Lasst ihn hereinkommen, aber weich übler Mitmensch er doch ist!” (Al-Bukhari und Muslim)

Al-Bukhari argumentierte an Hand dieses Hadithes, dass die Entlarvung korrupter und schlechter Leute erlaubt sei.

Hadith 1532: ‘Aischa (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat gesagt: “Ich denke nicht, dass Soundso und Soundso etwas von unserem Glauben wissen!” (Al-Bukhari) Al-Laith Ibn Sa‘d, einer der Überlieferer dieses Hadithes sagte: Jene beiden Männer zählten zu den Heuchlern.

Hadith 1533: Fatima, Tochter des Qais (r) berichtete: Ich kam zum Propheten (s.a.s.) und sagte: Abul-Dschahm und Mu‘awia baten um meine Hand. Er (s.a.s.) sagte: “Was Mu‘awia betrifft, so ist er ein Strolch, ein Habenichts, und was Abul-Dschahm betrifft, so trennt er sich kaum vom Stock, den er immer auf seiner Schulter (bereit) trägt!” (Al-Bukhari und Muslim)

Der Verfasser kommentiert: In einer Version von Muslim steht: “Was Abul-Dschahm betrifft, so ist er ein Frauenschläger.” Diese Version ist eine Erklärung für die Version: “er trägt den Stock immer auf seiner Schulter.” Manche meinen, dieser Ausdruck bedeutet, dass er immer auf Reisen ist.

Hadith 1534: Zaid Ibn Arqam (r) berichtete: Wir begleiteten den Gesandten Allahs (s.a.s.) auf einer Reise, in welcher wir Muslime von einer Härte (Hungersnot) getroffen wurden, da sprach ‘Abdullah Ibn Ubai: Spendet nicht für diejenigen, die bei dem Gesandten Allahs sind, damit sie auseinandergehen. Er sagte auch: Wahrlich, wenn wir nach Medina zurückkehren, werden gewiss die Mächtigen in ihr die Niedrigen (Muslime) vertreiben. So ging ich zum Gesandten Allahs (s.a.s.) und unterrichtete ihn darüber. Da ließ er (s.a.s.) ‘Abdullah Ibn Ubai zu sich kommen und dieser schwor einen Eid und versicherte, er habe dies nicht gesagt. Es wurde gesagt: Zaid hat den Gesandten Allahs (s.a.s.) angelogen, was mich sehr hart traf, bis Allah – Erhaben ist Er – meine Glaubwürdigkeit bestätigte (in der Offenbarung 4 Wenn die Heuchler zu dir kommen..) (Sura 63). Als der Prophet (s.a.s.) sie eingeladen hatte, um Allah für sie um Verzeihung zu bitten, wandten sie ihre Köpfe zur Seite. (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1535: ‘Aischa (r) berichtete: Hind, die Ehefrau des Abu Sufyan sagte zum Propheten (s.a.s.): Abu Sufyan ist wahrlich ein Geizhals und er gibt mir keinen Unterhalt, der mir und den Kindern genügt, außer was ich mir von ihm nehme, ohne dass er es merkt. Er (s.a.s.) sagte zu ihr: “Nimm nur, was dir und euren Kindern genügt, nach Billigkeit!” (Al-Bukhari und Muslim)