Kapitel 264 Das ausdrückliche Verbot, einen bestimmten Menschen oder ein Tier zu verfluchen

Hadith 1551: Abu Zaid Thabit, Sohn des Ad-Dahak Al-Ansari (r) einer der Gefährten der Ar-Ridwan-Huldigung berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Wer (auch) bei einem anderen Glauben als dem Islam absichtlich einen falschen Eid leistet, der ist so wie er sagt (d.h. Lügner). Wer sich mit einem Gegenstand tötet, wird am Tag der Auferstehung mit jenem gepeinigt. Kein Mensch darf ein Gelübde geloben von etwas, was er nicht besitzt, und das Verfluchen eines Gläubigen ist genauso wie dessen Ermordung.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1552: Abu Huraira (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Ein rechtschaffener Mensch soll nicht Flüche und Verwünschungen aussprechen.” (Muslim)

Hadith 1553: Abud-Darda’ (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Die Verflucher werden weder Fürsprecher noch Zeugen am Jüngsten Tag sein.” (Muslim)

Hadith 1554: Samura Ibn Dschundub (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Ihr sollt euch einander nicht verwünschen, weder mit Allahs Fluch noch mit Seinem Zorn oder mit dem Höllenfeuer!”
(Abu Dawud und At-Tirmidhi, mit dem Kommentar: Ein guter bis starker Hadith)

Hadith 1555: Ibn Mas’ud(r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Der Gläubige ist kein Verleumder, kein Verflucher, kein Schamloser und keiner der unzüchtig ist.”
(At-Tirmidhi, mit dem Kommentar: Ein guter Hadith)

Hadith 1556: Abud-Darda’ (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Wenn der Knecht (Allahs) einen Fluch ausstößt, steigt der Fluch zum Himmel auf, doch die Tore des Himmels werden dagegen geschlossen; so steigt er dann zur Erde nieder, doch ihre Tore werden dagegen geschlossen. So wendet er sich nach rechts und nach links, und wenn er dort keinen Ausweg (Rechtfertigungsgrund) findet, sucht er das Verfluchungsobjekt auf und haftet an ihm, falls es diesen verdient hat, ansonsten kehrt er zum Verflucher selbst zurück.” (Abu Dawud)

Hadith 1557: ‘Imran Ibn-ul-Husain (r) berichtete: Während der Gesandte Allahs (s.a.s.) unterwegs auf einer Reise war, passierte es, dass eine Frau vom Stamm der Ansar, die auf einer Kamelstute ritt, sich so sehr über das Tier ärgerte, dass sie es verfluchte. Als der Gesandte Allahs (s.a.s.) dies hörte, sagte er (s.a.s.): “Nehmt der Kamelstute ihre Ladung ab und lasst sie laufen, denn sie ist verflucht worden.” ‘Imran berichtete weiter: Als sehe ich sie jetzt vor mir unter den Leuten treibend, doch keiner achtet auf sie. (Muslim)

Hadith 1558: Abu Barza Nadla Ibn ‘Ubaid Al-Aslami (r) berichtete: Während eine junge Frau eine mit Gegenständen des Stammes beladene Kamelstute ritt, sah sie den Propheten (s.a.s.) (in Begleitung) kommen. Da der Bergpass für sie alle eng wurde, beschimpfte sie ihre Kamelstute und sprach: Hai! O Allah, verfluche sie!. Daraufhin sagte der Prophet (s.a.s.): “Eine mit Fluch verwünschte Kamelstute soll uns nicht begleiten!” (Muslim)

Der Verfasser (Imam An-Nawawi) vermerkt: Hai ist ein Zurechtweisungswort für Kamele.

Der Verfasser (Imam An-Nawawi) vermerkt: Wisse, dass der Sinn dieses Hadithes problematisch erscheinen könnte, wobei es kein Problem hier gibt. Gemeint ist, dass jene Kamelstute sie nicht begleiten sollte. Nicht verboten ist aber, sie zu verkaufen, zu schlachten und zu reiten in Abwesenheit des Propheten (s.a.s.). All dies und das übrige Verhalten (mit Tieren) ist erlaubt zu betreiben, außer der Begleitung des Propheten (s.a.s.). Da all dies erlaubt war und nur etwas davon verboten wurde, bleibt das Übrige unberührt wie es war. Und Allah weiß es am besten.