Kapitel 278 Das Verbot des Vorhaltens von Geschenken, Spenden und ähnlichen Gaben

Qur’an:
Allah, der Erhabene, spricht:

(O die ihr glaubt, macht eure Gaben nicht ungültig durch Vorhaltungen…) (2:264)

(Die ihr Gut hingeben für Allahs Sache und dann ihrer Gabe weder Vorhaltung noch Verletzung folgen lassen, haben ihren Lohn bei ihrem Herrn und keine Furcht kommt über sie, und sie werden nicht traurig sein) (2:262)

Hadith 1588: Abu Dharr (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Drei wird Allah am Tag der Auferstehung weder anreden noch läutern, und ihnen ist eine schmerzliche Strafe bestimmt worden.” (siehe auch Sura 3:77) Als er (s.a.s.) dies dreimal vorlas, sagte Abu Dharr: Möge Allah, dass sie zuschanden werden und verlieren! Wer sind sie, O Gesandter Allahs? Er (s.a.s.) sagte: “Derjenige, der das Gewand selbstgefällig herabhängen lässt, derjenige, der seine (Gaben) vorhält, und derjenige, der seine Ware unter falschem Eid vertreibt.” (Muslim)

In einer anderen Version Muslims steht: “…das Gewand selbstgefällig herabhängen lässt.” Das bedeutet, wer den Lendenschurz bzw. das Kleid hochmütig über die Ferse herabhängen lässt.