Kapitel 280 Das Verbot, die Verbindung untereinander für mehr als drei Tage abzubrechen…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 280 Das Verbot, die Verbindung untereinander für mehr als drei Tage abzubrechen, außer im Falle von Ketzerei, Unsittlichkeit und Ähnlichem

Quran:
Allah, der Erhabene, spricht:

(Die Gläubigen sind gewiss Brüder; so stiftet Frieden unter euren beiden Brüdern und fürchtet Allah, auf dass euch Barmherzigkeit erwiesen werde) (49:10)

(…und helft einander nicht in Sünde und Übertretung.. ) (5:2)

Hadith 1591: Anas (r) berichtete, dass der Prophet (s.a.s.) gesagt hat: “Ihr sollt euch nicht einander boykottieren, nicht einander den Rücken zukehren, nicht gegenseitig hassen und nicht beneiden, und seid Diener Allahs in (wahrer) Bruderschaft zueinander. Es ist nicht zulässig, dass ein Muslim seine Beziehung zu seinem Glaubensbruder für einen längeren Zeitraum als drei Nächte abbricht.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1592: Abu Ayub (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Es ist nicht zulässig, dass ein Muslim seinen Glaubensbruder länger als drei Nächte lang meidet: Wenn sie einander begegnen, schaut jeder zur Seite. Und der Bessere der beiden ist der, der den anderen zuerst wieder grüßt.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1593: Abu Huraira (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Die Werke (der Menschen) werden jeden Montag und jeden Donnerstag (Allah) unterbreitet. So wird jedem Diener, der Allah nichts zur Seite setzt vergeben, außer jenem, der Streit mit seinem Glaubensbruder hat. Es wird gerufen: Gewährt diesen beiden Aufschub, bis sie sich versöhnen.” (Muslim)

Hadith 1594: Dschabir (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Der Teufel hat keine Hoffnung mehr, dass er auf der Arabischen Halbinsel von den Dienern Gottes angebetet wird, aber er hat Hoffnung, sie gegeneinander aufhetzen zu können.” (Muslim)

Hadith 1595: AbuHuraira(r)berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Dem Muslim ist es nicht erlaubt, seinen Glaubensbruder länger als drei Nächte lang zu meiden. Wer dies tut und währenddessen stirbt, kommt in die Hölle.”
(Abu Dawud, mit einer (starken) Überlieferungskette nach den Kriterien von Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1596: Abu Khirasch Hadrad ibn Abi Hadrad Al-Aslami – oder As-Sulami (r), ein Gefährte des Propheten (s.a.s.) – berichtete, dass er den Propheten (s.a.s.) sagen hörte: “Wer seinen Glaubensbruder ein Jahr lang meidet, begeht eine Sünde, als hätte er ihn ermordet.”
(Abu Dawud, mit einer starken Überlieferungskette)

Hadith 1597: Abu Huraira (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Einem Gläubigen ist es nicht erlaubt, einen Gläubigen länger als drei Nächte lang zu boykottieren. Nach der dritten Nacht soll er ihn aufsuchen und grüßen. Erwidert dieser den Gruß, so sind beide am Lohn beteiligt. Erwidert er den Gruß nicht, so trägt er allein die Schuld, während sich der Grüßende von der Boykottschuld erlöst hat.”
(Abu Dawud, mit einer guten Überlieferungskette, mit dem Vermerk: Wenn der Boykott um Allahs willen ist, dann ist das eine andere Sache..)