Kapitel 285 Es ist unerwünscht, dass man das versprochene, nicht ausgehändigte Geschenk…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 285 Es ist unerwünscht, dass man das versprochene, nicht ausgehändigte Geschenk zurückbehält und dass man das schon als Gabe-, Almosen oder Buße gespendete wieder ankauft, außer wenn man dies einem neuen Besitzer abkauft

Hadith 1612: Ibn ‘Abbas (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Das Gleichnis dessen, der sein Geschenk oder seine Spende zurücknimmt, ist wie das Gleichnis des Hundes, der sich erbricht und dann sein Erbrochenes frisst.” (Al-Bukhari und Muslim)

In einer anderen Überlieferung heißt es: “Derjenige, der sein Geschenk oder seine Spende zurücknimmt ist wie derjenige, der sein Erbrochenes isst.“

Hadith 1613: ‘Umar ibn-ul-Khattab (r) berichtete: Ich spendete ein Pferd für die Sache Allahs, doch derjenige, dem es gegeben wurde behandelte es sehr schlecht. Ich wollte es (deshalb) zurückkaufen und ich dachte, er würde es mir billiger verkaufen. Ich befragte den Propheten (s.a.s.) diesbezüglich, da sprach er (s.a.s.): “Kaufe es nicht zurück, auch wenn er es dir für einen einzigen Dirham überlassen sollte! Denn wer seine Spende zurücknimmt, ist wie derjenige, der sein Erbrochenes isst.” (Al-Bukhari und Muslim).