Kapitel 287 Das ausdrückliche Verbot des Wuchertums

Quran:
Allah, der Erhabene, spricht:

(Diejenigen, die Wucherzins verschlingen, stehen nicht anders da als einer, den der Satan schlagend bearbeitet durch Besessenheit. Dies, weil sie sagen: »Handel ist gleich dem Zinsnehmen«, während Allah doch Handel erlaubt und Zinsnehmen verbietet. Wer nun eine Ermahnung von seinem Herrn bekommt und sich enthält, dem soll das Vergangene verbleiben; und seine Sache ist bei Allah. Diejenigen, die es wieder tun, das sind die Gefährten des Feuers, und in ihm werden sie ewiglich verweilen. Allah wischt den Wucher aus, und mehrt die Mildtätigkeit. Und Allah liebt keinen undankbaren (und) ungläubigen Erzsünder. Wahrlich, denjenigen, die gläubig sind und gute Werke tun und das Gebet verrichten und die Zakah entrichten, ist ihr Lohn von ihrem Herrn (gewiss) und sie brauchen keine Angst haben noch werden sie traurig sein. O die ihr glaubt, fürchtet Allah und lasset den Rest des Wuchers fahren, so ihr gläubig seid.) (2:275-278)

Diesbezüglich gibt es viele bekannte Hadithe in den Sahih-Büchern, darunter der Hadith von Abu Huraira in dem vorherigen Kapitel. (Hadith-Nr. 1614)

Hadith 1615: Ibn Mas’ud(r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) den Nehmer des Wuchers und denjenigen, der ihm Wucher gibt verflucht hat. (Muslim)

At-Tirmidhi und andere Hadithsammler fügen hinzu: sowie die beiden Wucherzeugen und den Schreiber, der den Wucher ausschreibt.