Kapitel 291 Es ist unzulässig, mit einer fremden Frau (ungesehen) allein zu sein

Qur’an:
Allah, der Erhabene, spricht: (Und wenn ihr sie (Frauen des Propheten) um irgendetwas bittet, dann bittet sie hinter einem Vorhang.) (33:53)

Hadith 1628: ‘Uqba ibn ‘Amir (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Hütet euch vor dem Alleinsein mit (fremden) Frauen!” Daraufhin fragte ein Mann vom Stamm der Ansar: Gilt dies auch für den Schwager der Frau (Bruder des Ehemannes)? Er (s.a.s.) erwiderte: “Der Bruder des Ehemannes ist der Tod!” (Al-Bukhari und Muslim)

Der Verfasser erklärt: Das bezieht sich auch auf den Neffen und Vetter des Ehemannes.

Hadith 1629: Ibn ‘Abbas (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Keiner von euch soll allein mit einer (fremden) Frau zusammen sein, außer in Anwesenheit eines Mahram!” (1) (Al-Bukhari und Muslim)

(1) Der Mahram ist der Ehemann, oder ein Verwandter, den die Frau nicht heiraten darf. z. B. Sohn, Bruder, Onkel usw. (Diese Regelung gilt ebenso auch für den Mann. z. B. Tochter, Schwester, Tante usw.)

Hadith 1630: Buraida (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Die Unantastbarkeit der Frauen der Mudschahidin (die Kämpfer um Allahs willen) für die zurückgebliebenen Männer, ist wie die Unantastbarkeit ihrer eigenen Mütter. Wer auch immer von den zurückgebliebenen Männern, an die Stelle eines Mudschahides tritt und dessen Vertrauen missbraucht, der wird am Tag der Auferstehung dafür geradestehen müssen, und der andere wird von dessen guten Taten so viel für sich wegnehmen, bis er zufrieden ist.” Dann wandte sich der Gesandte Allahs (s.a.s.) an uns und sagte: “Was denkt ihr jetzt?” (Muslim)