Kapitel 306 Die Verwerflichkeit Hunde zu halten, außer für Jagdzwecke und…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 306 Die Verwerflichkeit Hunde zu halten, außer für Jagdzwecke und für die Bewachung von Vieh und Hof

Hadith 1688: Ibn ‘Umar (r) berichtete, dass er den Gesandten Allahs (s.a.s.) sagen hörte: “Wer einen Hund hält, ausgenommen sind Jagd oder Hirtenhunde, von dessen Lohn (für gute Taten) werden jeden Tag zwei Qirat (1) abgezogen.” (Al-Bukhari und Muslim)

-In einer anderen Überlieferung: “ein Qirat -.”

(1) Ein Qirat ist ein Flächenmaß von 175,035 qm. Der Prophet (s.a.s.) erklärte das Wort im Hadith N. 929 mit den Worten: “Eine Belohnung so viel wie zwei große Berge.” Gemeint ist also, dass jemandem jeden Tag ein gewaltiges Stück von seinem Lohn abgezogen wird.

Hadith 1689: Abu Huraira (r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat gesagt: “Wer einen Hund hält, ausgenommen Jagd- oder Hirtenhunde, von dessen Lohn (für gute Taten) wird jeden Tag ein Qirat abgezogen.” (Al-Bukhari und Muslim)

Und in einer Version von Muslim steht: “Wer einen Hund hält, der nicht für die Jagd oder die Bewachung von Vieh oder Boden bestimmt ist, von dessen Lohn (für gute Taten) werden jeden Tag zwei Qirat abgezogen.”