Kapitel 309 Das Verbot, in der Moschee zu spucken und das Gebot, vorhandene Spucke…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 309 Das Verbot, in der Moschee zu spucken und das Gebot, vorhandene Spucke zu beseitigen mit dem Hinweis, die Würde der Moschee vor Schmutz zu bewahren

Hadith 1693: Anas (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Das Spucken in der Moschee ist eine Sünde, deren Sühne das Vergraben derselben ist.” (Al-Bukhari und Muslim)

Der Verfasser vermerkt: Das Vergraben der Spucke ist nur möglich, wenn der Boden aus Sand oder Ähnlichem besteht. Abul-Mahasin Ar-Ruyani sagt in seinem Buch Al-Bahr: Man sagt, dass das Vergraben der Spucke bedeutet, dass man sie aus der Moschee entfernt. Im Falle, dass die Moschee gefliest, gepflastert oder mit Platten oder Gipsmasse belegt worden ist, ist es eine größere Sünde und Verschmutzung, diesen Speichel mit den Schuhen o.a. zu verschmieren, wie es manche Unwissende tun. Derjenige, der dies tut, muss es mit seinem Ärmel oder seiner Hand o.a. abwischen.

Hadith 1694: ‘Aischa (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) an der Mauer der Qibla (Gebetsrichtung) Nasenschleim oder Spucke oder Auswurf gesehen hat und diesen dann abkratzte. (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1695: Anas (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Diese Moscheen sind nicht für Unrat wie Urin oder Schmutz vorhanden, sondern sie sind nur für das Gedenken Allahs und das Rezitieren des Korans bestimmt.” Anas (r) fügte hinzu: So oder ähnlich sagte der Gesandte Allahs (s.a.s.). (Muslim)