Kapitel 334 Das Missfallen der Unterhaltung, nach dem Verrichten des Nachtgebetes…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 334 Das Missfallen der Unterhaltung, nach dem Verrichten des Nachtgebetes (in der Moschee)

Der Verfasser erklärt: Gemeint ist die sonst zu einem anderen Zeitpunkt erlaubte Unterhaltung, deren Durchführung und Unterlassung egal ist. Was die unerlaubte oder verabscheute Unterhaltung betrifft, die man zu einem anderen Zeitpunkt durchführt, so ist sie in solcher Spätzeit noch strenger verboten und noch mehr verabscheuungswürdig. Was die Unterhaltung über wohltätige Zwecke betrifft, wie Wissensaustausch bzw. Lernen, Anekdoten der Frommen, tugendhafte Moral, Dialog mit dem Gast, mit dem Suchenden nach etwas usw., so ist diese nicht verabscheut sondern empfehlenswert. Ebenso ist die Unterhaltung wegen einer Not oder einer unvorhergesehenen Sache nicht verabscheuungswürdig. Die starken Hadithe bestätigen all dies, was ich hier erwähnt habe.

Hadith 1746: Abu Barza (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) das Schlafen vor dem Nachtgebet, sowie die Unterhaltung danach (in der Moschee) missbilligte. (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1747: Ibn ‘Umar (r) berichtete: Einmal verrichtete der Gesandte Allahs (s.a.s.) das Nachtgebet am Ende seiner Lebenszeit und sagte danach zu uns: “Was denkt ihr diese Nacht? Wahrlich wird keiner, der heute auf der Erde lebt, in hundert Jahren noch leben.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1748: Anas (r) berichtete, dass man (einmal) auf den Propheten (s.a.s.) gewartet hat. Nachdem er schließlich kurz vor Mitternacht kam und mit uns (das Nachtgebet) gebetet hatte, sagte er (s.a.s.): “Die (anderen) Leute haben wahrlich schon vor einiger Zeit gebetet und schlafen bereits. Ihr aber habt solange gebetet, wie ihr auf das Gebet gewartet habt.” (Al-Bukhari)