Kapitel 349 Das ausdrückliche Verbot der Flucht des Sklaven vor seinem Herrn

Hadith 1768: Dscharir (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Wenn ein Sklave, wer auch immer er sei, seinem Herrn entflieht, dem wird kein Schutz gewährt.” (Muslim)

Hadith 1769: Dscharir (r) berichtete, dass der Prophet (s.a.s.) gesagt hat: “Wenn ein Sklave seinem Herrn entflieht, werden seine Gebete nicht angenommen.” (Muslim)

In einer anderen Überlieferung steht: “dann ist er vom Islam abgefallen.”