Kapitel 355 Es ist nicht erlaubt, dass der Stadtbewohner die Ware eines Nomaden kauft…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 355 Es ist nicht erlaubt, dass der Stadtbewohner die Ware eines Nomaden kauft, um sie dann auf dem Markt zu einem höheren Preis zu verkaufen; und dass er einer Karawane entgegenreitet, (um ihre Waren zu kaufen, bevor sie auf dem Markt angeboten werden). Und ebenso ist es nicht erlaubt, dass man das Angebot seines Glaubensbruder überbietet. Des Weiteren ist es nicht erlaubt, um die Hand einer Frau anzuhalten, wenn ein Glaubensbruder dies bereits beabsichtigt hat, außer wenn der andere dies erlaubt oder im Falle, dass die Verlobung zuvor aufgelöst wurde

Hadith 1775: Anas (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) verboten hat, dass der Städter an Stelle eines Beduinen dessen Handelswaren veräußert, auch wenn er der eigene Bruder sein sollte. (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1776: Ibn ‘Umar (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Erwerbt die Handelsware (einer Karawane) nicht, bis sie auf dem Markt angeboten wird.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1777: Ibn ‘Abbas (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Reitet keiner Karawane entgegen, und kein Städter darf die Ware eines Nomaden verkaufen.” Dann fragte Tawwus: Was ist gemeint mit – kein Städter darf die Ware eines Nomaden verkaufen?. Da sagte Ibn ‘Abbas (r): Der Städter darf kein Zwischenhändler sein. (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1778: Abu Huraira (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) verboten hat, dass der Städter an Stelle eines Beduinen, dessen Handelswaren veräußert, und sagte: “Betreibt keine Preistreiberei, und keiner von euch soll das Angebot seines Bruders überbieten, noch soll er um die Hand einer Braut werben, deren Verlobung mit seinem Glaubensbruder bevorsteht, und keine Frau soll sich für die Scheidung ihrer Glaubensschwester bemühen, um an ihrer Stelle zu sein.”

In einer anderen Überlieferung steht: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat verboten, “einer Karawane entgegenzureiten, (um ihre Waren zu kaufen, bevor sie auf dem Markt angeboten werden), und dass der Stadtbewohner die Ware eines Nomaden kauft, um sie dann auf dem Markt zu einem höheren Preis zu verkaufen, und ebenso hat der Gesandte Allahs (s.a.s.) verboten, dass die Frau zur eigenen Eheschließung die Scheidung ihrer Glaubensschwester zur Bedingung macht, und dass man das Angebot seines Glaubensbruders überbietet. Und er (s.a.s.) hat die Preistreiberei und das Betrügen beim Kauf oder Verkauf verboten.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1779: Ibn ‘Umar (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Keiner von euch soll das Angebot seines Bruders überbieten, noch soll er um die Hand einer Frau werben, deren Verlobung mit seinem Glaubensbruder bevorsteht, es sei denn, dass er ihm dies erlaubt.”
(Al-Bukhari und Muslim. Die obige Überlieferung ist der Text Muslims)

Hadith 1780: ‘Uqba ibn ‘Amir (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Der Gläubige ist der Bruder eines jeden Gläubigen, so ist es ihm nicht erlaubt, das Angebot eines Bruders zu überbieten, sowie es ihm nicht erlaubt ist, um die Hand einer Frau anzuhalten, deren Verlobung mit seinem Bruder bevorsteht, außer, dass diese Verlobung vorher aufgelöst worden ist.” (Muslim)