Kapitel 356 Es ist untersagt, Gelder für Zwecke, die in der Schari‘a (dem islamischen Recht) nicht erlaubt sind, auszugeben

Hadith 1781: Abu Huraira (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Allah – Erhaben ist Er – billigt von euch dreierlei und verabscheut von euch dreierlei: Er billigt, dass ihr Ihm dient und Ihm nichts zur Seite setzt, dass ihr euch allesamt am Seile Allahs festhaltet, und dass ihr euch nicht spaltet; und Er verabscheut von euch die Verbreitung von Gerüchten, das lange Hin- und Herreden, die sinnlose Fragerei und das Verschwenden von Geld.” (Muslim)

Hadith 1782: Warrad- Schriftführer des Al-Mughira ibn Schu‘ba (r) – berichtete: In einem Schreiben Al-Mughiras an Mu’awiya (r) diktierte er mir, dass der Prophet (s.a.s.) am Ende eines jeden vorgeschriebenen Gebetes zu sagen pflegte: “Es gibt keinen Gott außer Allah. Er ist allein Gott, ohne Teilhaber an Seiner Gottheit. Ihm allein ist die Herrschaft und Ihm gebührt alles Lob, und Er ist über alle Dinge mächtig. O Allah! Es kann keiner vorenthalten, was Du beschert hast, und keiner kann geben, was Du vorenthalten hast. Und dem Geschickten hilft nicht sein Geschick, denn von Dir allein kommt das Glück.” Al-Mughira schrieb auch an Mu’awiya (r), dass der Prophet (s.a.s.) “die Verbreitung von Gerüchten, das Verschwenden des Geldes, die sinnlose Fragerei, die Vernachlässigung der Mütter, das Begraben von lebendigen kleinen Töchtern (1), anderen ihre Rechte vorenthalten und sich etwas unrechtmäßig anzueignen, (immer) verboten hat.” (Al-Bukhari und Muslim)

(1) Den vorislamischen Brauch, Neugeborene oder kleine Mädchen lebendig zu begraben, aus Furcht vor Schande oder Armut, hat der Quran ausdrücklich verboten, vgl. Sura 81:8,9; 6:151; 17:31