Kapitel 363 Die Untersagung der Mitnahme des Mushaf (Koran) beim Reisen in die Länder der Ungläubigen, wenn befürchtet wird, dass er in die Hände des Feindes fallen könnte

Hadith 1794: Ibn ‘Umar (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) verboten hat, den Koran mitzunehmen, wenn man in die Länder der Ungläubigen reist. (Al-Bukhari und Muslim)