Kapitel 48 Warnung vor Belästigung der Frommen, der Schwachen und Armen

Qur’an:
Allah, der Erhabene, spricht:

(Und jene, die gläubige Männer und gläubige Frauen zu Unrecht kränken, laden gewiss (die Schuld) der Verleumdung und offenkundige Sünde auf sich.) (33:58)

(Was darum die Waise angeht, so tue ihr kein Unrecht, und was den Bittenden angeht, so weise ihn nicht ab.) (93:9-10)


Hierüber gibt es zahlreiche Hadithe, unter diesen Hadith Nr. 95 und Hadith Nr. 260. Und der Prophet (s.a.s.) sagte zu Abu Bakr (r): “Oh Abu Bakr! Vielleicht hast du diese Menschen gekränkt. Wenn ja, dann hast du auch deinen Herrn gekränkt.” (siehe Hadith Nr. 261).

Hadith 389: Es überlieferte Dschundub ibn ‘Abdullah (r), dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) sagte: “Wer das Frühgebet verrichtet, begibt sich unter den Schutz Allahs. Du sollst dich darum so verhalten, dass Allah dich nicht aufrufen muss, Rechenschaft abzulegen. Wenn Allah jemanden aufruft Rechenschaft abzulegen und er wird für mangelhaft befunden, dann wird er ins Höllenfeuer geschickt werden.” (Muslim)