Kapitel 70 Vorzug für denjenigen, der Gutes gebietet und Schlechtes verbietet…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 70 Vorzug für denjenigen, der Gutes gebietet und Schlechtes verbietet, sowie sich selbst vor Übel schützen kann und beim Erleiden von Unrecht geduldig ist; den Umgang mit Menschen zu pflegen, am Freitagsgebet und ihren Versammlungen teilzunehmen, sich an Wohltätigkeit zu beteiligen, in Gemeinschaft Allahs zu gedenken, die Kranken zu besuchen, sich Begräbnissen anzuschließen, Trost zu spenden, die Unwissenden aufzuklären und sich an anderem, was von allgemeinem Interesse ist, zu beteiligen

Es sei hier erwähnt, dass die Art und Weise des zwischenmenschlichen Umgangs, wie sie zuvor beschrieben wurde diejenige ist, die der Gesandte Allahs (s.a.s.) praktizierte, ebenso wie die vorangegangenen Propheten (as), die rechtgeleiteten Kalifen, die Gefährten des Propheten und deren Nachfolger, sowie die muslimischen Gelehrten (‘Ulama’). Dies ist die Auffassung der meisten ihrer Anhänger, und diese Auffassung vertreten auch Asch-Schafi ‘i, Ahmad ibn Hanbal und die meisten Rechtsgelehrten (r).

Qur’an:
Allah, der Erhabene, spricht:

(Und helft einander in Rechtschaffenheit und Frömmigkeit und Gottesfurcht… ) (5:2)

Zu dem hier Erwähnten gibt es noch zahlreiche andere Qur’anverse.