Kapitel 90 Dem Gesprächspartner zuzuhören wenn es nichts Verbotenes ist…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 90 Dem Gesprächspartner zuzuhören wenn es nichts Verbotenes ist, sowie Zuhören der Versammlungsteilnehmer, wenn ein Gelehrter oder Prediger redet

Hadith 698: Dscharir ihn ‘Abdullah (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) auf der Abschiedspilgerfahrt zu ihm sagte: “Befehle den Anwesenden, mir gut zu zuhören! ” Dann sagte er (s.a.s.) zu den Anwesenden: “Wendet euch nach mir nicht Ungläubigen zu, indem ihr euch gegenseitig vernichtet.” (Al-Bukhari und Muslim)