Koran, Sure 17, Vers 026

Koranübersetzung:
Und gib dem Verwandten, was ihm gebührt, und ebenso dem Armen und dem Sohn des Weges, aber sei nicht ausgesprochen verschwenderisch.

Erläuterung:
17:26-27 – Nach dem Einschub in 17:25 werden ab diesem Vers die Gebote fortgesetzt. Unmittelbar nach der Erwähnung der Eltern erfolgt das Gebot der Güte und der gerechten Behandlung der Verwandtschaft. Diese Reihenfolge bzw. Rangordnung findet man auch im Ḥadīṯ wie folgt: “Deine Mutter, dann dein Vater, dann der Nächste und der nächste Nächste.” Allāh (t) macht im Qur’ān die Gebote zugunsten der Verwandten, Armen und Reisenden (Sohn des Weges) zu einem von Ihm verbrieften Recht. Somit handelt es sich nicht um Gefälligkeit oder Gnadenakt der Gebenden an die Empfänger. Nicht verschwenderisch zu sein schließt keine Tür vor Freundlichkeit, Großzügigkeit und Hilfsbereitschaft; dies stellt lediglich den Schutz für die eigenen Familienangehörigen dar, damit sie nicht in Armut und Not geraten werden. Dass die Verschwender Brüder der Satane sind, ist ein Ausdruck, der zeigt, wie fatal und abscheulich derartige Verschwendung ist (vgl. 2:177 und die Anmerkung dazu.

Arabischer Originaltext:
وَءَاتِ ذَا ٱلۡقُرۡبَىٰ حَقَّهُۥ وَٱلۡمِسۡكِينَ وَٱبۡنَ ٱلسَّبِيلِ وَلَا تُبَذِّرۡ تَبۡذِيرًا


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