Koran, Sure 17, Vers 033

Koranübersetzung:
Und tötet nicht das Leben, das Allah unverletzlich gemacht hat, es sei denn zu Recht. Und wer da ungerechterweise getötet wird – dessen Erben haben Wir gewiss Ermächtigung gegeben; doch soll er im Töten nicht maßlos sein; denn er findet Hilfe.

Erläuterung:
17:33 – “Und tötet nicht das Leben, das Allāh unverletzlich gemacht hat, es sei denn zu Recht”: außer wenn einer von folgenden drei Fällen vorliegt: Unglaube nach vorherigem Glauben, Ehebruch nach keuschem Lebenswandel und vorsätzlicher Totschlag an einem durch Blutrache geschützten Gläubigen. “Und wer da ungerechterweise getötet wird”: ohne den Tod nach dem Gesetz zu verdienen. “dessen Erben haben Wir gewiss Ermächtigung (zur Vergeltung) gegeben”: dem, der seine Sache nach seinem Tode verwaltet, nämlich dem Erben. Vollmacht zur Rache: Vollmacht, die für Totschlag vorgesehene Ablösungsstrafe an dem zu vollziehen, der zu bestrafen ist, oder Vergeltung (Qiṣāṣ) am Totschläger vorzunehmen. Wenn Allāh (t) in diesem Vers sagt: “zu Unrecht”, so zeigt das, dass der Totschlag ein vorsätzliches feindliches Verhalten in sich schließen muss; denn den bloßen Irrtum bezeichnet man nicht als Unrecht. “doch soll er im Töten nicht maßlos sein”: nämlich, der in einem der genannten drei Fälle mit Berechtigung Tötende. “Im Töten”: indem er etwa jemanden tötet, den zu töten nicht rechtens ist. Der Einsichtige wird nämlich nichts tun, was ihm Verderben bringt. Oder es ist der Bevollmächtigte (arab.: Walyy) gemeint, der nicht maßlos sein soll, indem er beim Töten Verstümmelungen vornimmt oder auch noch andere tötet als den Totschläger. (Baid, Gät) (vgl. 4:92; 6:151; 25:68-71 und die Anmerkung dazu).

Arabischer Originaltext:
وَلَا تَقۡتُلُواْ ٱلنَّفۡسَ ٱلَّتِي حَرَّمَ ٱللَّهُ إِلَّا بِٱلۡحَقِّۗ وَمَن قُتِلَ مَظۡلُومٗا فَقَدۡ جَعَلۡنَا لِوَلِيِّهِۦ سُلۡطَٰنٗا فَلَا يُسۡرِف فِّي ٱلۡقَتۡلِۖ إِنَّهُۥ كَانَ مَنصُورٗا


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