Koran, Sure 17, Vers 034

Koranübersetzung:
Und tastet nicht das Gut der Waise an, es sei denn zu Besten, bis sie die Reife erreicht hat. Und haltet die Verpflichtung ein; denn über die Verpflichtung muss Rechenschaft abgelegt werden.

Erläuterung:
17:34-35 – Die Normen in diesem Vers sind göttliche Normen, die von Allāh (t) ausdrücklich deklariert sind, nämlich Schutz des Eigentums der Waisen, Erfüllung von Abmachungen bzw. vertraglichen Verpflichtungen, Aufrichtigkeit in geschäftlichen Beziehungen miteinander durch Gewährung des vollen Maßes und Gewichts. Die Reife einer Waise ist hier die Fähigkeit, selbständig das eigene Vermögen zu verwalten und ist nicht identisch mit der Volljährigkeit des islamischen Rechts (vgl. 2:220; 4:59; 6:152 und die Anmerkung dazu).

Arabischer Originaltext:
وَلَا تَقۡرَبُواْ مَالَ ٱلۡيَتِيمِ إِلَّا بِٱلَّتِي هِيَ أَحۡسَنُ حَتَّىٰ يَبۡلُغَ أَشُدَّهُۥۚ وَأَوۡفُواْ بِٱلۡعَهۡدِۖ إِنَّ ٱلۡعَهۡدَ كَانَ مَسۡ‍ُٔولٗا


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