Koran, Sure 2, Vers 043

Koranübersetzung:
Und verrichtet das Gebet und entrichtet die Zakah und verneigt euch mit den Sich-Verneigenden.

Erläuterung:
2:43 – Gebet und Zakāh waren stets ein Bestandteil aller Offenbarungen. Wie alle anderen Propheten, machten auch die Propheten Israels beides zu bindenden Pflichten. Doch nach und nach begannen die Juden, sie zu vernachlässigen. Sie hörten auf, das Gebet gemeinsam zu verrichten, ja die meisten von ihnen beteten nicht einmal für sich allein. Anstatt Zakāh zu bezahlen, fingen sie sogar an, Zinsen für ihr Geld zu verlangen. Die Zakāh soll den Menschen von Geiz und Gier heilen. (ÜB) (vgl. ferner 9:17-18; 24:37-38, 56-57 und die Anmerkung dazu). 2:43 – Die Zakāh (Reinigung), eine der Hauptpflichten des Islam. Das Gesetz versteht darunter eine Abgabe, die man von bestimmten Vermögensbestandteilen aufbringt und die an acht Kategorien von Personen ausgeteilt wird. Die Hauptbestimmungen des Gesetzes über die Zakāh sind folgende: Nur die Muslime zahlen Zakāh, und zwar von folgenden Vermögensbestandteilen: 1. Feldfrüchten, die als Nahrungsmittel angebaut werden; 2. Früchten, nämlich den in der Sunna ausdrücklich genannten Weintrauben und Datteln; 3. Vieh, d.h. Kamelen, Rindern und Kleinvieh; 4.Gold und Silber; 5.Kaufmannswaren. Von den beiden ersten Kategorien ist die Zakāh sofort bei der Ernte zu leisten, von den letzten drei erst nach einjährigem, ununterbrochenem Besitz; Voraussetzung für die Zakāh-Pflicht ist das Erreichen eines bestimmten Mindestsatzes (Niṣāb). Von der ersten und zweiten Kategorie beträgt die Zakāh 10% (bei künstlicher Bewässerung 5%), der Niṣāb 5 Kamellasten (Wasq). Für die dritte Kategorie gelten kompliziertere Regeln, die sich hauptsachlich auf die Zakāh-Ordnung Abū Bakr’s stützen und neben der Zahl auch die Art der Tiere berücksichtigen; der Niṣāb beträgt 5 Kamele bzw. 20 Rinder, bzw. 40 Stück Kleinvieh; die Tiere sind nur dann zakāh-pflichtig, wenn sie während des ganzen Jahres frei geweidet haben und zu keinerlei Arbeit gebraucht worden sind. Von der vierten und fünften Kategorie beträgt die Zakāh 21%; der Niṣāb wird für die Edelmetalle nach dem Gewicht berechnet und beträgt für Gold 20 Miṯqāl (oder Dinār = ca. 84 Gramm), für Silber das Siebenfache, 200 Dirham (für goldene und silberne Schmucksachen ist der Handelswert maßgebend), der Wert von Kaufmannswaren muss am Ende des Jahres in Gold oder Silber umgerechnet werden; auch hier tritt die Zakāh-Pflicht nur ein, wenn die Edelmetalle bzw. Kaufmannswaren ein volles Jahr hindurch ungebraucht “als Schätze” aufbewahrt worden sind. Auch Forderungen und Deposita sind zakāhpflichtig, wenigstens wenn ihre Eintreibung sichergestellt ist. Endlich gilt auch die Abgabe von dem aus Bergwerken geforderten Edelmetall sowie von gefundenen Schätzen nach der besten Meinung als Zakāh. Es ist gestattet, die Zakāh den Personen, die auf sie Anspruch haben, direkt zukommen zu lassen; doch ist es vorzuziehen, sie zwecks geregelter Verteilung an die muslimische Obrigkeit abzuliefern. Wird die Zakāh von regierungswegen eingefordert, so ist man verpflichtet, sie an den Einnehmer (‘Āmil) abzuliefern, selbst, wenn der Charakter der Regierung keine Gewähr für eine richtige Verteilung bieten sollte. Das Recht der Regierung, die Zakāh einzufordern, beschränkt sich aber auf die sog. Ẓāhir-Güter, d.h. die “äußeren, sichtbaren” Sachen der ersten drei Kategorien, bei denen der ‘Āmil den Betrag der Zakāh nach eigener Schätzung feststellen darf; die sog. Bāṭin-Güter dagegen, d.h. die “inneren, verborgenen” Sachen der beiden letzten Kategorien, sind dieser Kontrolle ausdrücklich entzogen, und die Zakāh ist ganz der Gewissenhaftigkeit des Einzelnen überlassen. Der Ertrag der Zakāh ist lediglich für die in Sura 9:60 angeführten acht Personenkreise bestimmt (also unter Ausschluss der Familie des Propheten (a.s.s.), im Gegensatz zur Ġanīma und zum Fai’), und zwar ist er nach Abzug eines festen Lohnes für die Einnehmer zu gleichen Teilen an die übrigen sieben Kategorien, soweit sie im Lande vorhanden sind, zu verteilen. Der Unterschied, der zwischen “Armen” und “Bedürftigen” gemacht wird, ist durchaus willkürlich; jedenfalls pflegen die Gesetzkundigen die Definition so zu fassen, dass sie in den meisten Fällen selbst zu einer dieser Klassen gehören. Ob es nach der Zeit des Propheten (a.s.s.) noch Personen gebe “deren Herzen besänftigt werden sollen”, ist zwischen den Schulen strittig. Unter den Sklaven, die auf einen Anteil an der Zakāh Anspruch haben, versteht man solche, die einen Freikaufs-Vertrag (Mukātaba) geschlossen haben, unter den Schuldnern, besonders solche, die um Allāhs willen die Tilgung einer Schuld auf sich genommen haben. Der “für die Zwecke Allāhs” bestimmte Teil der Zakāh ist für die Glaubenskämpfer zu verwenden, die sich freiwillig, ohne zu den regulären Truppen zu gehören, am Kampf beteiligen. Die Aufstellung dieser Kategorien beruht auf schematischer Interpretation der Qur’ānstelle. Stellenweise ist die Zakāh von Feldfrüchten unter dem Namen des “Zehnten” (‘Ušr) zu einer rein weltlichen Steuer geworden. Dennoch kennt man überall die religiöse Zakāh-Pflicht, und wo der Bauer nicht mit anderen Steuern überlastet ist, befolgt er sie wenigstens bei den Ẓāhir-Gütern, soweit die Umstände es gestatten, obgleich mit vielen Missbrauchen im einzelnen. Auch von Banknoten und Bank-Guthaben, die als erstklassige Forderungen gelten, ist die Zakāh aufzubringen; in neuester Zeit hat die Aufgabe des Gold-Standards in den meisten Ländern neue Probleme entstehen lassen. Unter der Zakāh-Al-Fiṭr (Zakāh des Fastenbrechens) versteht man die am Ende des Fastenmonats Ramaḍān zu leistende pflichtmässige Abgabe von Lehensmitteln, die nach der Sunna durch den Propheten (a.s.s.) im Jahre 2 n.H. vorgeschrieben und quantitativ geregelt worden. Über das Verhältnis dieser Zakāh zu der allgemeinen und ihren verpflichtenden Charakter herrschte Meinungsverschiedenheit: Nach der schließlich durchgedrungenen Ansicht ist die Zakāh-Al-Fiṭr Pflicht und von einem jeden freien Muslim für sich selbst und alle Personen, deren Unterhalt ihm nach dem Gesetz obliegt, spätestens am Ersten des auf den Ramaḍān folgenden Monates Šawwāl zu entrichten. Nur wer nicht mehr besitzt, als er selbst mit den Seinen zum Lebensunterhalt benötigt, ist davon befreit. Das Quantum dieser Zakāh beträgt 1 Ṣā‘ (= 1/60 Wasq) oder 4 Mudd von den gewöhnlichen Nahrungsmitteln des Landes für jedes Mitglied des Haushaltes. (Über Zakāh 24:37-38).

Arabischer Originaltext:
وَأَقِيمُواْ ٱلصَّلَوٰةَ وَءَاتُواْ ٱلزَّكَوٰةَ وَٱرۡكَعُواْ مَعَ ٱلرَّٰكِعِينَ


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