Koran, Sure 2, Vers 173

Koranübersetzung:
Verboten hat Er euch nur natürlich Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber etwas anderes als Allah angerufen worden ist. Wenn aber jemand gezwungen ist, ohne zu begehren und ohne das Maß zu überschreiten, so trifft ihn keine Schuld; wahrlich, Allah ist Allverzeihend, Barmherzig.

Erläuterung:
2:173 – Das Schwein (Ḫinzīr): Nach islamischem Recht ist ein verendetes Tier nicht nur das Tier, das eines natürlichen Todes gestorben ist, sondern auch eines, das nicht entsprechend dem Gesetz der Šarī‘a geschlachtet wurde. Fische und dergleichen sind erlaubt, auch wenn sie nicht eigens unter Aussprechung des Namens Allāhs rituell geschlachtet wurden. Es ist nicht nur das Fleisch von Schweinen, das zu essen verboten ist; auch alles Sonstige (wie etwa Schweinsleder oder -Borsten) wird als unrein betrachtet und ist den Muslimen darum untersagt. Das Fleisch der Tiere, über denen beim Schlachten etwas anderes ausgesprochen worden ist als der Name Allāhs, ist den Muslimen untersagt, nicht weil es ihre physische Gesundheit beeinträchtigen könnte, sondern weil es der Reinheit ihrer Psyche abträglich ist. Diese soll, wie auch alles andere im Leben eines Muslims, völlig in Einklang mit der Einheit Allāhs stehen und durch keinerlei negative Einflüsse gestört werden. Hier wird die Verwendung unreiner Dinge unter drei Umständen gestattet: Es muss sich erstens um einen äußersten Notfall handeln, also wenn man zu verhungern oder verdursten droht oder wegen einer Krankheit in Lebensgefahr schwebt und es nichts anderes als das Verbotene gibt; man darf zweitens nicht den Wunsch hegen, Allāhs Geboten zuwider zu handeln; und man sollte drittens keinesfalls auch nur einen Bissen oder einen Tropfen mehr zu sich nehmen als unumgänglich nötig. (ÜB) Es gibt hier verschiedene Fragenkomplexe: (1) Die Mehrheit der Gelehrten stimmt darin überein, dass alle Teile des Schweins verboten sind. Allāh (t) spricht deshalb vom Fleisch und nicht von den übrigen Teilen des Scheines, weil der Hauptnutzen des Scheines an seinem Fleisch hängt. Es liegt hier eine ähnliche Erscheinung vor wie in Allāhs Wort in 62:9. In diesem Falle hat Allāh insbesondere das Kaufgeschäft ausdrücklich verboten, weil es die Hauptbeschäftigung der Leute darstellte. Die Schweineborsten sind dem Wortlaut nach nicht betroffen, obwohl man sich darüber einig ist, auch sie als verboten und unrein anzusehen. Man ist darüber uneins, ob man sie beim Nähen von Leder nutzen darf. Abū Ḥanīfa und Muḥammad Ibn Al-Ḥasan Aš-Šaibānyy halten das für erlaubt, Aš-Šāfi‘yy aber nicht. Abū Yūsuf hat gesagt: “Ich halte das Nähen mit Schweineborsten für verwerflich.” Die Argumentation von Abū Ḥanīfa und Muḥammad Ibn Al- Ḥasan Aš-Šaibānyy ist folgende: Wir sehen, dass die Muslime den Schuhmachern die Verwendung von Schweineborsten zugestehen, ohne sie ausdrücklich zu verwerfen. Es besteht eben ein dringendes Bedürfnis danach. Wer in Aš-Šāfi‘yy vom Blut der Flöhe sagt, dass es die Kleidung nicht verunreinige, weil es mühselig sei, sich davor zu schützen, warum soll dann Entsprechendes nicht bei den Schweineborsten statthaft sein, wenn man mit ihnen näht? (2) Es besteht Uneinigkeit über das “Wasserschwein” (das ist das Flusspferd). Ibn Abī Laila, Mālik Ibn Anas und Aš-Šāfi‘yy behaupten, es sei nichts einzuwenden, wenn man etwas esse, was aus einem Gewässer kommt. Abū Ḥanīfa und seine Gesinnungsgenossen sagen, man dürfe es nicht essen. Aš-Šāfi‘yy verwendet Allāhs Wort: „Erlaubt ist euch, das Wild des Meeres zu fangen und es zu verspeisen“ (5:96) als Argument dafür. Abū Ḥanīfa hingegen stützt sich darauf, dass das Wasserschwein ein Schwein sei und sein Genuss daher verboten sei durch Allāhs Wort “Verboten ist euch Fleisch von Verendetem, Blut, Schweinefleisch und das, worüber (beim Schlachten) ein anderes Wesen als Allāh angerufen worden ist” (5:3). Aš-Šāfi‘yy sagt: Wenn man vom Schwein allein spricht, weiß man sofort, dass das Land- und nicht das Wasserschwein gemeint ist, genau wie man, wenn vom Fleisch allein gesprochen wird, sofort weiß, dass es sich der Konvention entsprechend um anderes als Fischfleisch und nicht um dieses handelt. Außerdem bezeichnet man das “Wasserschwein” gar nicht einfach als Schwein, sondern eben als “Wasserschwein”. (3) Zu der Frage, ob man ein Gefäß vom Belecken durch ein Schwein siebenmal reinigen müsse, gibt es von Aš-Šāfi‘yy zwei Aussagen. Die erste lautet: Ja, weil man es mit dem Hund vergleichen kann. Die zweite lautet: Nein; denn jene Strenge, wie sie hinsichtlich der Berührung von Hunden vorliegt, sollte die Leute davon abhalten, mit Hunden Verkehr zu haben. Mit dem Schwein aber hatte man keinen Verkehr, und so ist der Unterschied zwischen Schwein und Hund offenkundig. (Ra, Gät) (vgl. 22:30-31; 16:114-117 und die Anmerkung dazu).

Arabischer Originaltext:
إِنَّمَا حَرَّمَ عَلَيۡكُمُ ٱلۡمَيۡتَةَ وَٱلدَّمَ وَلَحۡمَ ٱلۡخِنزِيرِ وَمَآ أُهِلَّ بِهِۦ لِغَيۡرِ ٱللَّهِۖ فَمَنِ ٱضۡطُرَّ غَيۡرَ بَاغٖ وَلَا عَادٖ فَلَآ إِثۡمَ عَلَيۡهِۚ إِنَّ ٱللَّهَ غَفُورٞ رَّحِيمٌ


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