Koran, Sure 2, Vers 182

Koranübersetzung:
Wer aber seitens des Erblassers Unrecht oder Vergehen befürchtet und zwischen ihnen Frieden stiftet, so trifft ihn keine Schuld. Wahrlich, Allah ist Allverzeihend, Barmherzig.

Erläuterung:
2:182 – Die Ermahnung des Erblassers, um eine rechtmäßige Behandlung zu begehen ist ein Gebot des Islam. Zeugen und Schreiber des Testaments können nach diesem Vers den Erblasser ermahnen, Allāh (t) zu fürchten und etwa sein ungerechtes Testament zu ändern; oder sie können nach seinem Ableben die betroffenen Parteien zusammenrufen und vor ihnen ihre diesbezügliche Zeugenaussage sprechen. In diesem Fall trifft sie keine Schuld. Der vom Erblasser erklärte letzte Wille ist jedoch zulässig, wenn er einen Erbanteil anderen, die nicht erbberechtigt sind, wie zum Beispiel Arme, Waisenkinder usw. vermachtet; denn nach der Sunna und Meinung der Gelehrten ist er berechtigt, dies mit maximal einem Drittel seines Vermögens zu tun (vgl. dazu 4:11ff.).

Arabischer Originaltext:
فَمَنۡ خَافَ مِن مُّوصٖ جَنَفًا أَوۡ إِثۡمٗا فَأَصۡلَحَ بَيۡنَهُمۡ فَلَآ إِثۡمَ عَلَيۡهِۚ إِنَّ ٱللَّهَ غَفُورٞ رَّحِيمٞ


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