Koran, Sure 2, Vers 228

Koranübersetzung:
Geschiedene Frauen sollen selbst drei Perioden abwarten, und es ist ihnen nicht erlaubt, zu verbergen, was Allah in ihrer Gebärmutter erschaffen hat, wenn sie an Allah und an den Jüngsten Tag glauben. Und ihre Ehemänner haben vorrangig das Anrecht, sie dann zurückzunehmen, wenn sie eine Versöhnung anstreben. Und ihnen stehen die gleichen Rechte zu wie sie zur gütigen Ausübung über sie haben. Doch die Männer stehen eine Stufe über ihnen. Und Allah ist Allmächtig, Allweise.

Erläuterung:
2:228 – Diese Wartezeit nach der Scheidung ist für Frauen vorgeschrieben, damit eindeutig festgestellt werden kann, ob eine Schwangerschaft vorliegt. Bei jungen Frauen beträgt sie drei Monatsperioden, bei älteren Frauen, die keine Regel mehr haben, drei Kalendermonate, während es bei Gattinnen, mit denen die eheliche Beziehung noch nicht vollzogen wurde, keine Wartezeit gibt. Im Fall der Schwangerschaft verlängert sich die Wartezeit bis nach der Entbindung. Mit abwarten ist gemeint, bevor sie eine Ehe eingehen. Die Wartezeit ist einerseits da, um eine eventuelle Schwangerschaft feststellen zu können, andererseits ist es eine angemessene Zeit, in der sich die Ehepartner über ihre Gefühle füreinander klar werden können. Die geschiedenen Frauen haben die Pflicht, die Wartezeit einzuhalten und nicht zu verbergen, was Allāh (t) in ihren Schößen erschaffen hat. Der Mann dagegen hat die Pflicht, auf jeden Fall in der Wartezeit für den Unterhalt seiner Frau zu sorgen (vgl. 4:34). Hat er dann schließlich die Absicht, in die Ehe zurückzukehren, so darf dies nur mit dem festen Vorsatz geschehen, die Ehe gut weiterzuführen. Im Islam gehen die Bestrebungen dahin, den Ehestand so lang wie irgend möglich zu erhalten, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind. (ÜB)

Arabischer Originaltext:
وَٱلۡمُطَلَّقَٰتُ يَتَرَبَّصۡنَ بِأَنفُسِهِنَّ ثَلَٰثَةَ قُرُوٓءٖۚ وَلَا يَحِلُّ لَهُنَّ أَن يَكۡتُمۡنَ مَا خَلَقَ ٱللَّهُ فِيٓ أَرۡحَامِهِنَّ إِن كُنَّ يُؤۡمِنَّ بِٱللَّهِ وَٱلۡيَوۡمِ ٱلۡأٓخِرِۚ وَبُعُولَتُهُنَّ أَحَقُّ بِرَدِّهِنَّ فِي ذَٰلِكَ إِنۡ أَرَادُوٓاْ إِصۡلَٰحٗاۚ وَلَهُنَّ مِثۡلُ ٱلَّذِي عَلَيۡهِنَّ بِٱلۡمَعۡرُوفِۚ وَلِلرِّجَالِ عَلَيۡهِنَّ دَرَجَةٞۗ وَٱللَّهُ عَزِيزٌ حَكِيمٌ


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