Koran, Sure 2, Vers 234

Koranübersetzung:
Und wenn diejenigen von euch, die abberufen werden, Gattinnen zurücklassen, so sollen diese vier Monate und zehn Tage abwarten. Und wenn sie dann ihren Termin erreicht haben, so ist es kein Vergehen für euch, wenn sie in gütiger Weise über sich selbst verfügen. Und Allah ist wohl vertraut mit dem, was ihr tut.

Erläuterung:
2:234 – Diesmal geht es um die Witwen (vgl. oben 2:233 und die Anmerkung dazu), die vor Ablauf der Wartezeit keine neue Ehe eingehen dürfen. Für sie beträgt die Wartezeit vier Monate und zehn Tage. Bei Schwangerschaft läuft diese nach der Geburt des Kindes ab. Wird das Kind unmittelbar nach dem Ableben seines Vaters geboren, so endet damit die Wartezeit für seine Mutter. Hierzu ist zu bemerken, dass die Wartezeit einer Witwe länger ist als die einer geschiedenen Frau. Hier spielen die Aspekte der Pietät und des Zusammenlebens eine Rolle. Der Lebensunterhalt für eine Witwe während der Wartezeit ist aus der Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Ehemannes zu bestreiten. Nach Ablauf der Wartezeit dürfen weder die Angehörigen der Frau noch die ihres verstorbenen Ehemannes sie hindern, einen Mann ihrer Wahl zu heiraten.

Arabischer Originaltext:
وَٱلَّذِينَ يُتَوَفَّوۡنَ مِنكُمۡ وَيَذَرُونَ أَزۡوَٰجٗا يَتَرَبَّصۡنَ بِأَنفُسِهِنَّ أَرۡبَعَةَ أَشۡهُرٖ وَعَشۡرٗاۖ فَإِذَا بَلَغۡنَ أَجَلَهُنَّ فَلَا جُنَاحَ عَلَيۡكُمۡ فِيمَا فَعَلۡنَ فِيٓ أَنفُسِهِنَّ بِٱلۡمَعۡرُوفِۗ وَٱللَّهُ بِمَا تَعۡمَلُونَ خَبِيرٞ


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