Koran, Sure 2, Vers 240

Koranübersetzung:
Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen zurücklassen, sollen ihren Gattinnen Versorgung für ein Jahr vermachen, ohne dass sie vertrieben werden. Gehen sie jedoch weg, so ist es kein Vergehen für euch, wenn sie zu ihrem Besten über sich selbst verfügen. Und Allah ist Erhaben, Allweise.

Erläuterung:
2:240 – Es handelt sich um das Recht einer Witwe auf ihr Verbleiben im häuslichen Bereich ihres verstorbenen Ehemannes für die Dauer eines Jahres, sofern sie in dieser Zeit nicht wieder geheiratet, und wenn sie nach 4:12 von ihm nichts geerbt hat.

Arabischer Originaltext:
وَٱلَّذِينَ يُتَوَفَّوۡنَ مِنكُمۡ وَيَذَرُونَ أَزۡوَٰجٗا وَصِيَّةٗ لِّأَزۡوَٰجِهِم مَّتَٰعًا إِلَى ٱلۡحَوۡلِ غَيۡرَ إِخۡرَاجٖۚ فَإِنۡ خَرَجۡنَ فَلَا جُنَاحَ عَلَيۡكُمۡ فِي مَا فَعَلۡنَ فِيٓ أَنفُسِهِنَّ مِن مَّعۡرُوفٖۗ وَٱللَّهُ عَزِيزٌ حَكِيمٞ


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