Koran, Sure 2, Vers 275

Koranübersetzung:
Diejenigen, die Zinsen verschlingen, sollen nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfasst und zum Wahnsinn getrieben wird. Dies weil sie sagen: ”Handel ist dasselbe wie Zinsnehmen.“ Doch Allah hat den Handel erlaubt und das Zinsnehmen verboten. Und wenn zu jemandem eine Ermahnung von seinem Herrn kommt und er dann aufhört – dem soll verbleiben, was bereits geschehen ist. Und seine Sache ist bei Allah. Wer es aber von neuem tut – die werden Bewohner des Feuers sein, darin werden sie ewig bleiben.

Erläuterung:
2:275 – Ibn ‘Abbās, Allāhs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: ”Der zuletzt offenbarte Qur’ān- Vers war der Vers über das Verbot der Zinsen (Ribā).“ (Bu) Unser Prophet (a.s.s.) hat auf das schärfste nicht nur das Nehmen und Geben von Zinsen verurteilt, sondern sogar das Niederschreiben und Bezeugen solcher verabscheuungswürdigen Geschäfte, weil das Zinsgeschäft die Brüderlichkeit unter den Mitmenschen zerstört und die Bereitschaft für Mildtätigkeit verschwinden lässt.” … sollen nicht anders dastehen”, wenn sie aus ihren Gräbern erweckt werden. “Als wie einer, der vom Satan geschlagen ist”; das heißt: als einer der zu Boden gestreckt ist. Dies ist die Strafe dafür, dass sie sagen: Handel und Zins sind ein und dasselbe. Man könnte nun fragen: Warum ist nicht in Umkehr der Reihenfolge von Handel und Zins gesagt, dass Zins und Handel ein und dasselbe sind, da im vorliegenden Zusammenhang doch vom Zins und nicht vom Handel die Rede ist? Man hätte doch sagen müssen, dass die Zinsnehmer den Zins mit dem Handel vergleichen und den Zins dann für erlaubt halten. Ihr Scheinargument besteht ja darin, dass sie sagen: Wenn jemand etwas für zwei Dirham kaufen würde, das nur einen Dirham wert ist, so wäre das statthaft. Ebenso ist es, wenn man einen Dinar für zwei verkauft. Darauf kann erwidert werden: Hier liegt eine Art Übersteigerung vor, und zwar in der Richtung, dass sie in ihrem festen Glauben an die Erlaubnis des Zinses einen derartigen Grad erreicht haben, dass sie den Zins als Urform und Norm des Erlaubten ansetzen, um dann den Handel damit zu vergleichen. “Doch Allāh hat den Handel erlaubt und das Zinsnehmen verboten”: Durch dieses Wort Allāhs wird bestritten, dass sie beide gleich behandeln dürfen, und gezeigt, dass ein Analogieschluss wie ihn das Scheinargument der Zinsnehmer darstellt durch eine anderslautende ausdrückliche Bestimmung zunichte gemacht wird. Denn dieses Wort Allāhs erweist, dass ihr Analogieschluss zwischen Erlaubnis und Verbot Allāhs nichtig ist. (Zam, Gät)

Arabischer Originaltext:
ٱلَّذِينَ يَأۡكُلُونَ ٱلرِّبَوٰاْ لَا يَقُومُونَ إِلَّا كَمَا يَقُومُ ٱلَّذِي يَتَخَبَّطُهُ ٱلشَّيۡطَٰنُ مِنَ ٱلۡمَسِّۚ ذَٰلِكَ بِأَنَّهُمۡ قَالُوٓاْ إِنَّمَا ٱلۡبَيۡعُ مِثۡلُ ٱلرِّبَوٰاْۗ وَأَحَلَّ ٱللَّهُ ٱلۡبَيۡعَ وَحَرَّمَ ٱلرِّبَوٰاْۚ فَمَن جَآءَهُۥ مَوۡعِظَةٞ مِّن رَّبِّهِۦ فَٱنتَهَىٰ فَلَهُۥ مَا سَلَفَ وَأَمۡرُهُۥٓ إِلَى ٱللَّهِۖ وَمَنۡ عَادَ فَأُوْلَٰٓئِكَ أَصۡحَٰبُ ٱلنَّارِۖ هُمۡ فِيهَا خَٰلِدُونَ


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