Koran, Sure 2, Vers 282

Koranübersetzung:
O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr eine Anleihe gewährt oder aufnehmt zu einer festgesetzten Frist, dann schreibt es nieder. Und ein Schreiber soll es in eurem Beisein getreulich niederschreiben. Und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, so wie Allah es gelehrt hat. So schreibe er also, und der Schuldner soll es diktieren und Allah, seinen Herrn, fürchten und nichts davon weglassen. Und wenn der Schuldner schwachsinnig oder schwach ist oder unfähig, selbst zu diktieren, dann soll sein Sachwalter getreulich für ihn diktieren. Und lasst zwei Zeugen unter euren Männern es bezeugen, und wenn es keine zwei Männer gibt, dann ein Mann und zwei Frauen von denen, die euch als Zeugen geeignet erscheinen, damit, wenn sich eine der beiden irrt, die andere von ihnen sie erinnert. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden. Und verschmäht nicht, es niederzuschreiben – große oder kleine – bis zur festgesetzten Frist. Das ist rechtschaffener vor Allah und zuverlässiger, was die Bezeugung angeht und bewahrt euch eher vor Zweifeln, es sei denn es handelt sich um eine sogleich verfügbare Ware, die von Hand zu Hand geht unter euch; dann ist es kein Vergehen für euch, wenn ihr es nicht niederschreibt. Und nehmt Zeugen, wenn ihr miteinander Handel treibt. Und weder dem Schreiber noch dem Zeugen soll Schaden zugefügt werden. Und wenn ihr es tut, dann ist es wahrlich ein Frevel von euch. Und fürchtet Allah. Und Allah lehrt euch, und Allah ist über alles kundig.

Erläuterung:
2:282 – Die obige Formulierung schließt jegliche Form von Darlehensgeschäften ein. Sie bezieht sich sowohl auf den Darlehensgeber wie auch auf den Darlehensnehmer. Freunde und Verwandte neigen dazu, Darlehensangelegenheiten nicht schriftlich niederzulegen, weil sie meinen, das sei ein Zeichen für mangelndes Vertrauen. Doch Allāh (t) ermahnt dazu, dass alle Übereinkünfte bezüglich Schulden und geschäftliche Dinge aufgeschrieben und bezeugt werden sollten, damit alles seine Ordnung hat. Nach einem Prophetenwort gibt es dreierlei Arten von Menschen, deren Bittgebet vor Allāh kein Gehör findet: erstens: diejenigen, die missmutige Gattinnen haben und sich nicht von ihnen scheiden lassen; zweitens: diejenigen, denen das Vermögen von Waisen anvertraut wird und die es diesen übergeben, ehe sie volljährig sind; drittens diejenigen, die Geld verleihen, ohne dafür ein Dokument oder Zeugen zu haben. “Und wenn der Schuldner schwachsinnig oder schwach ist…” kann sich entweder auf Minderjährige oder sehr alte Menschen beziehen, die nicht mehr Herr ihrer geistigen Kräfte sind. Der Sachwalter kann irgendjemand sein, der die Angelegenheiten des Betreffenden in Händen hat, sei es sein Vater, sein Erbe oder wer auch immer sonst. Die Anweisung, dass zwei Frauen anstelle eines Mannes Zeugnis ablegen können, ist damit zu begründen, was Allāh (t) gesagt hat, nämlich, “damit, wenn sich eine der beiden irrt, die andere von ihnen sie (daran) erinnert”. Der Schreiber wird zur Gerechtigkeit bei seiner Tätigkeit ermahnt. Es wird genau bestimmt, wer die Schuld zu diktieren hat. Da zu befürchten ist, dass der Kreditgeber, falls er selber diktiert, sich Vorteile verschaffen und somit den Schuldner schädigen könnte, ist es die Aufgabe des Schuldners, dies zu tun. Er befindet sich in der schwächeren Position und es liegt in seinem Interesse, dass das Geschäft zu beider Zufriedenheit abgewickelt wird, wobei auch an ihn die Ermahnung ergeht, Gerechtigkeit walten zu lassen. So wie der Schreiber der Pflicht unterliegt, die Niederschrift vorzunehmen als Gegenleistung für die Gnade Allāhs, schreiben zu können, ist es auch Aufgabe der Zeugen, ihren Anteil beizutragen und für Wahrhaftigkeit und Gerechtigkeit zu sorgen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Die Zeugen sind manchmal dem Zorn einer der Geschäftsparteien ausgesetzt. Um dem vorzubeugen, ist es strengstens verboten, sie bei der Wahrheitsfindung auf irgendeine Weise zu behelligen. Der Versuch, auf einen der Zeugen Druck auszuüben, wird als Angriff auf die Gesetze Allāhs angesehen. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn alltägliche Geschäfte unter benachbarten Händlern nicht schriftlich festgehalten werden. Aufrichtigkeit in weltlichen Dingen ist nicht nur eine Sache, die in das Ermessen des einzelnen gestellt ist und den Geschäftsinteressen dient, sondern eine Gewissenssache und eine religiöse Pflicht. Selbst in unseren alltäglichen Angelegenheiten sollen wir uns der Allgegenwart Allāhs bewusst sein. (ÜB) 2:282 – Über Zeugenaussage in der heutigen Zeit kann folgende Pressemeldung aufschlussreich sein: “Die Merkfähigkeit von Zeugen ist verschwindend gering”, kommentierte der Richter sein Experiment und sprach den 26jahrigen Angeklagten frei. Zeugenaussagen, im Strafverfahren “das” klassische Beweismittel, werden schon seit langer Zeit mit Skepsis gesehen. Nur durch “Zweier Zeugen Mund wird allerwegs die Wahrheit kund”, besagt ein deutsches Sprichwort. Im Alten Testament werden für einen vollen Beweis zwei, besser drei Zeugen gefordert. Auch in älteren Strafprozessordnungen wurden für den Schuldnachweis zwei gut beleumundete Zeugen verlangt. Dabei geht es nicht ausschließlich um die Angst, vom Zeugen belogen zu werden. Denn auch vom wahrheitsliebenden Auskunftsgeber sind “Fehler, Irrtümer und Täuschungen nicht seltene Ausnahmen, sondern eher die Regel”, weiß der Rechtswissenschaftler Stephan Barton, der sich eingehend mit dieser Thematik beschäftigt hat. “Redlich, aber falsch” seien Angaben oft allein schon deshalb, “weil die Augen des Zeugen keine Videokamera sind und sein Gedächtnis kein abspielbares Band.”“ (KStA Nr. 287/1998).

Arabischer Originaltext:
يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ إِذَا تَدَايَنتُم بِدَيۡنٍ إِلَىٰٓ أَجَلٖ مُّسَمّٗى فَٱكۡتُبُوهُۚ وَلۡيَكۡتُب بَّيۡنَكُمۡ كَاتِبُۢ بِٱلۡعَدۡلِۚ وَلَا يَأۡبَ كَاتِبٌ أَن يَكۡتُبَ كَمَا عَلَّمَهُ ٱللَّهُۚ فَلۡيَكۡتُبۡ وَلۡيُمۡلِلِ ٱلَّذِي عَلَيۡهِ ٱلۡحَقُّ وَلۡيَتَّقِ ٱللَّهَ رَبَّهُۥ وَلَا يَبۡخَسۡ مِنۡهُ شَيۡ‍ٔٗاۚ فَإِن كَانَ ٱلَّذِي عَلَيۡهِ ٱلۡحَقُّ سَفِيهًا أَوۡ ضَعِيفًا أَوۡ لَا يَسۡتَطِيعُ أَن يُمِلَّ هُوَ فَلۡيُمۡلِلۡ وَلِيُّهُۥ بِٱلۡعَدۡلِۚ وَٱسۡتَشۡهِدُواْ شَهِيدَيۡنِ مِن رِّجَالِكُمۡۖ فَإِن لَّمۡ يَكُونَا رَجُلَيۡنِ فَرَجُلٞ وَٱمۡرَأَتَانِ مِمَّن تَرۡضَوۡنَ مِنَ ٱلشُّهَدَآءِ أَن تَضِلَّ إِحۡدَىٰهُمَا فَتُذَكِّرَ إِحۡدَىٰهُمَا ٱلۡأُخۡرَىٰۚ وَلَا يَأۡبَ ٱلشُّهَدَآءُ إِذَا مَا دُعُواْۚ وَلَا تَسۡ‍َٔمُوٓاْ أَن تَكۡتُبُوهُ صَغِيرًا أَوۡ كَبِيرًا إِلَىٰٓ أَجَلِهِۦۚ ذَٰلِكُمۡ أَقۡسَطُ عِندَ ٱللَّهِ وَأَقۡوَمُ لِلشَّهَٰدَةِ وَأَدۡنَىٰٓ أَلَّا تَرۡتَابُوٓاْ إِلَّآ أَن تَكُونَ تِجَٰرَةً حَاضِرَةٗ تُدِيرُونَهَا بَيۡنَكُمۡ فَلَيۡسَ عَلَيۡكُمۡ جُنَاحٌ أَلَّا تَكۡتُبُوهَاۗ وَأَشۡهِدُوٓاْ إِذَا تَبَايَعۡتُمۡۚ وَلَا يُضَآرَّ كَاتِبٞ وَلَا شَهِيدٞۚ وَإِن تَفۡعَلُواْ فَإِنَّهُۥ فُسُوقُۢ بِكُمۡۗ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَۖ وَيُعَلِّمُكُمُ ٱللَّهُۗ وَٱللَّهُ بِكُلِّ شَيۡءٍ عَلِيمٞ


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