Koran, Sure 22, Vers 40

Koranübersetzung:
jenen, die schuldlos aus ihren Häusern vertrieben wurden, nur weil sie sagten: ”Unser Herr ist Allah.“ Und wenn Allah nicht die einen Menschen durch die anderen zurückgehalten hätte, so wären gewiss Klausen, Kirchen, Synagogen und Moscheen, in denen der Name Allahs des Öfteren genannt wird, niedergerissen worden. Und Allah wird gewiss dem zum Sieg verhelfen, der für Seinen Sieg eintritt. Allah ist wahrlich Allmächtig, Erhaben.

Erläuterung:
22:39-40 – Im obigen Vers 22:38 verteidigt Allāh (t) jene, die gläubig sind. In diesem Versblock aber lässt Er sie nicht tatenlos mit gebundenen Händen gegenüber ihrem Feind stehen, sondern erteilt ihnen die Erlaubnis, sich selbst zu verteidigen, und erklärt dazu, dass Er ihnen mit Seiner Hilfe beistehen würde. Damit hier den Muslimen kein Vorwurf gemacht wird, sie seien ein aggressives Volk, erklärt der Qur’ān ergänzend den Grund der göttlichen Unterstützung und der Erlaubnis zur Verteidigung. Die hier erwähnte Vertreibung aus der Heimat ist ein Hinweis darauf, dass dieser Teil der Sura in Al-Madīna offenbart wurde. Hiernach folgt das göttliche Gesetz über den ewigen Kampf der Menschen gegeneinander, um Werte und Normen des menschlichen Lebens zu verteidigen. Dazu wird nur ein Beispiel erwähnt, nämlich, dass – “wenn Allāh nicht die einen Menschen durch die anderen zurückgehalten hätte, so wären gewiss Klausen, Kirchen, Synagogen und Moscheen, in denen der Name Allāhs des Öfteren genannt wird, niedergerissen worden.” Diejenige siegreiche Schar unter den Kampfparteien ist nur die, die sich für Allāhs Sache eingesetzt hatte. Hier dann wird Allāh gewiss demjenigen zum Sieg verhelfen, der für Allāhs Sieg eintritt. Dies bedeutet, dass die Verteidigung der Religionsfreiheit der wichtigste Grund zum bewaffneten Widerstand ist (vgl. 2:193). Der historische Hintergrund war wie Folgt: Als einige der Gläubigen, nachdem sie zahlreicher in Makka geworden waren, an Rache für die ihnen zugefügten Schäden dachten, erwiderte der Prophet (a.s.s.): ”Übt euch in Geduld; denn mir ist nicht erlaubt, zurückzuschlagen.“ Dann aber wurde dieser Vers offenbart, der die Gegenwehr erlaubt, nachdem sie ihnen in siebzig Versen im Qur’ān untersagt worden war. ‘Abdullāh Ibn ‘Abbās berichtete, dass diese Worte unmittelbar nach dem Aufbruch des Propheten (a.s.s.) nach Al-Madīna, das heißt zu Beginn des 1. Jahres der Hiǧra, offenbart wurden. Ibn ‘Abbās berichtete ferner: ”Als der Prophet aus Makka vertrieben wurde, sagte Abū Bakr: »Sie haben ihren Propheten vertrieben, sie werden sicherlich zugrunde gehen«. Und als dieser Vers offenbart wurde, sagte Abū Bakr weiter: »Ich wusste, dass es zum Kampf kommen würde.«“ (Na, Ti) Der Grundsatz des Kampfes zur Selbstverteidigung wurde weiter in 2:190-193 ausgeführt, die etwa ein Jahr später offenbart wurde. (vgl. 2:251; 8:72; 9:5, 20-22, 29; 16:41-42; 22:25, 39-40, 58-60; 42:37 und die Anmerkungen dazu).

Arabischer Originaltext:
ٱلَّذِينَ أُخۡرِجُواْ مِن دِيَٰرِهِم بِغَيۡرِ حَقٍّ إِلَّآ أَن يَقُولُواْ رَبُّنَا ٱللَّهُۗ وَلَوۡلَا دَفۡعُ ٱللَّهِ ٱلنَّاسَ بَعۡضَهُم بِبَعۡضٖ لَّهُدِّمَتۡ صَوَٰمِعُ وَبِيَعٞ وَصَلَوَٰتٞ وَمَسَٰجِدُ يُذۡكَرُ فِيهَا ٱسۡمُ ٱللَّهِ كَثِيرٗاۗ وَلَيَنصُرَنَّ ٱللَّهُ مَن يَنصُرُهُۥٓۚ إِنَّ ٱللَّهَ لَقَوِيٌّ عَزِيزٌ


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