Koran, Sure 33, Vers 49

Koranübersetzung:
O ihr, die ihr glaubt! Wenn ihr gläubige Frauen heiratet und euch dann von ihnen scheiden lasst, ehe ihr sie berührt habt, so besteht für euch ihnen gegenüber keine Wartefrist, die sie einhalten müssten. Darum beschenkt sie und entlasst sie auf geziemende Weise.

Erläuterung:
33:49 – Die Wartezeit dauert drei Monatsregeln oder, wenn diese nicht feststellbar sind, drei Kalendermonate (vgl. 65:4). Die Aussage des Qur’ān ist eindeutig, dass die Frau im Falle einer Scheidung vor dem Vollzug der Ehe nicht der Pflicht unterliegt, eine Wartefrist zu erfüllen. Es steht ihr zu, gleich wieder zu heiraten, wenn sie dies will. In Sura 2 wurde zwar die Höhe der Abfindung im Falle einer Scheidung vor Vollzug der Ehe erwähnt, nicht aber die Wartezeit. So wird dies hier festgelegt. Da die Frage nach einer Schwangerschaft gar nicht entsteht, solange die Ehe nicht vollzogen worden ist, wäre eine Wartefrist seitens der geschiedenen Frau sinnlos und nützt weder ihr noch ihrem ehemaligen Ehemann. Die Abfindung ist allgemein gehalten, dass sie nur die Hälfte der genannten Morgengabe betragen kann. (ÜB) (vgl. 2:228, 236, 237 und die Anmerkung dazu).

Arabischer Originaltext:
يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ إِذَا نَكَحۡتُمُ ٱلۡمُؤۡمِنَٰتِ ثُمَّ طَلَّقۡتُمُوهُنَّ مِن قَبۡلِ أَن تَمَسُّوهُنَّ فَمَا لَكُمۡ عَلَيۡهِنَّ مِنۡ عِدَّةٖ تَعۡتَدُّونَهَاۖ فَمَتِّعُوهُنَّ وَسَرِّحُوهُنَّ سَرَاحٗا جَمِيلٗا


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