Koran, Sure 4, Vers 011

Koranübersetzung:
Allah schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor: Auf eines männlichen Geschlechts kommt gleichviel wie auf zwei weiblichen Geschlechts. Sind es aber Frauen, mehr als zwei, sollen sie zwei Drittel der Hinterlassenschaft erhalten. Ist es nur eine, soll sie die Hälfte haben. Und jedes Elternteil soll den sechsten Teil der Hinterlassenschaft erhalten, wenn er Kinder hat; hat er jedoch keine Kinder, und seine Eltern beerben ihn, steht seiner Mutter der dritte Teil zu. Und wenn er Brüder hat, soll seine Mutter den sechsten Teil, nach Bezahlung eines etwa gemachten Vermächtnisses oder einer Schuld, erhalten. Eure Eltern und eure Kinder – ihr wisst nicht, wer von beiden euch an Nutzen näher steht. ein Gebot von Allah; wahrlich, Allah ist Allwissend, Allweise.

Erläuterung:
4:11 – Von einem Erbrecht im Allgemeinen, insbesondere der Frau, ist weder im Judentum noch im Christentum die Rede; denn in der Regel hat der Vater ein unbedingtes Verfügungsrecht über sein Vermögen. Im Genesis 25, 5 vermachte Abraham seinem Sohn Isaak alles, was ihm gehörte. Im Qur’ān dagegen werden die Grundsätze des Erbgesetzes in groben Zügen dargelegt. Die genauen Details wurden aufgrund der Praxis des Propheten (a.s.s.) und seiner Gefährten ausgearbeitet sowie durch Auslegung und Analogie. Muslimische Juristen haben auf diesem Gebiet sehr viel Stoff gesammelt, und dieses Teilgebiet des Gesetzes genügt als Objekt lebenslanger Studien. Wir werden uns hier nur mit den allgemeinen Prinzipien befassen, die aus dem Text zu ersehen sind. 1. testamentarisch kann nur über ein Drittel des Eigentums verfügt werden; die übrigen zwei Drittel sind, wie festgelegt, unter die Erben zu verteilen. 2. Die Verteilung findet statt, nachdem Legate, Schulden und Beerdigungskosten bezahlt worden sind. 3. Legate zugunsten eines in der Aufzählung erwähnten Erbberechtigten können nicht gemacht werden; das würde zu einer Konfusion des ganzen Systems und Bevorzugung eines Erben vor den anderen führen. 4. im Allgemeinen aber nicht immer bekommt ein männlicher Erbe einen doppelt so großen Anteil wie ein weiblicher der gleichen Kategorie. Hierbei handelt es sich nicht um eine Bevorzugung des einen Geschlechtes vor dem anderen, sondern es geht darum, Gleichheit und Gerechtigkeit bei der Belastung der Männer und der Belastung der Frauen bei der Familienbildung und der Schaffung einer islamischen Gesellschaftsstruktur herzustellen. Denn, wenn ein Mann eine Frau heiratet, muss er unter allen Umständen für ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt ihrer gemeinsamen Kinder aufkommen. Sie hat entweder allein für sich zu sorgen, oder dies wird von einem Mann, vor oder nach der Heirat, übernommen, während sie davon befreit ist, für den Mann und die Kinder zu sorgen. Die Belastung des Mannes ist demnach doppelt so groß wie die der Frau. Gerechtigkeit und Ausgewogenheit zwischen Verlust und Pflicht sind aus dieser weisen Verteilung ersichtlich. (vgl. ausführliche Bestimmungen bei ÜB).

Arabischer Originaltext:
يُوصِيكُمُ ٱللَّهُ فِيٓ أَوۡلَٰدِكُمۡۖ لِلذَّكَرِ مِثۡلُ حَظِّ ٱلۡأُنثَيَيۡنِۚ فَإِن كُنَّ نِسَآءٗ فَوۡقَ ٱثۡنَتَيۡنِ فَلَهُنَّ ثُلُثَا مَا تَرَكَۖ وَإِن كَانَتۡ وَٰحِدَةٗ فَلَهَا ٱلنِّصۡفُۚ وَلِأَبَوَيۡهِ لِكُلِّ وَٰحِدٖ مِّنۡهُمَا ٱلسُّدُسُ مِمَّا تَرَكَ إِن كَانَ لَهُۥ وَلَدٞۚ فَإِن لَّمۡ يَكُن لَّهُۥ وَلَدٞ وَوَرِثَهُۥٓ أَبَوَاهُ فَلِأُمِّهِ ٱلثُّلُثُۚ فَإِن كَانَ لَهُۥٓ إِخۡوَةٞ فَلِأُمِّهِ ٱلسُّدُسُۚ مِنۢ بَعۡدِ وَصِيَّةٖ يُوصِي بِهَآ أَوۡ دَيۡنٍۗ ءَابَآؤُكُمۡ وَأَبۡنَآؤُكُمۡ لَا تَدۡرُونَ أَيُّهُمۡ أَقۡرَبُ لَكُمۡ نَفۡعٗاۚ فَرِيضَةٗ مِّنَ ٱللَّهِۗ إِنَّ ٱللَّهَ كَانَ عَلِيمًا حَكِيمٗا


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