Koran, Sure 4, Vers 012

Koranübersetzung:
Und ihr bekommt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie keine Kinder haben; haben sie aber Kinder, dann erhaltet ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und ihnen steht ein Viertel von eurer Erbschaft zu, falls ihr keine Kinder habt; habt ihr aber Kinder, dann erhalten sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um einen Mann handelt – oder eine Frau, dessen Erbschaft geteilt werden soll, und der weder Eltern noch Kinder, aber einen Bruder oder eine Schwester hat, dann erhalten diese je ein Sechstel. Sind aber mehr vorhanden, dann sollen sie sich ein Drittel teilen, nach allen etwa gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung – eine Vorschrift von Allah, und Allah ist Allwissend, Milde.

Erläuterung:
4:12 – Während im vorigen Vers die Anteile von Kindern und Eltern behandelt wurden, geht es hier um die Anteile von Ehemann oder Ehefrau des Verstorbenen und Seitenverwandte. Überlebende Kinder und Eltern haben immer einen Anteil, der aber von der Existenz und Anzahl weiterer Erben in dieser Kategorie abhängt. Der Ehemann erhält die Hälfte vom Eigentum seiner Frau, wenn sie kein Kind hinterlässt, der Rest geht an die übrigen Verwandten; wenn sie ein Kind hinterlässt, bekommt der Mann nur ein Viertel. Entsprechend der Regel, dass der Anteil der Frauen der Hälfte des Anteils der Männer entspricht, bekommt die Witwe ein Viertel des Eigentums ihres verstorbenen Mannes, wenn er keine Kinder hinterlässt, sonst ein Achtel. Wenn mehr als eine Witwe vorhanden ist beträgt ihr kollektiver Anteil ein Viertel bzw. ein Achtel, den sie gleichmäßig unter sich aufteilen. Das gilt, wenn ein Kind vorhanden ist oder mehr als eins, männlich oder weiblich, vom verstorbenen Ehepartner oder einem vorigen. Übrigens ist anzumerken, dass das Brautgeld zu den Schulden zählt und vor der Erbteilung bezahlt werden muss. Das arabische Wort “Kalala” (für denjenigen der weder Eltern noch Kinder hat), wurde zu Lebzeiten des Propheten (a.s.s.) nicht genau definiert, so wie auch einige andere Begriffe. Nach der gängigen Definition geht es um das Erbe von Personen, die weder Nachkommen noch Vorfahren (wie entfernt verwandt auch immer) hinterlassen, nur Seitenverwandte, mit oder ohne Witwe bzw. Witwer. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer vorhanden, dann bekommt sie bzw. er den festgelegten Anteil, bevor die Reihe an die Seitenverwandten kommt. Bruder oder Schwester bedeutet hier Bruder oder Schwester von der gleichen Mutter aber nicht vom gleichen Vater, im Gegensatz zu Vollgeschwistern oder Brüdern und Schwestern mit dem gleichen Vater, aber verschiedenen Müttern, von denen im letzten Vers dieser Sura die Rede ist. Die Gleichheit der Anteile von Männern und Frauen bildet eine Ausnahme zu der allgemeinen Regel, einem Mann doppelt so viel zu geben wie einer Frau. Schulden (und vor allem Beerdigungskosten) und Legate werden zuerst vom Vermögen des Verstorbenen abgezogen, bevor die Verteilung stattfindet. Aber in allen Dingen sollte Gleichheit und Gerechtigkeit gewahrt werden, so dass niemandes Interessen geschädigt werden. Deshalb sollten sich Beerdigungskosten im Rahmen halten. Schulden müssen echt sein und nicht rücksichtslos, und die Anteile müssen auf faire Weise errechnet werden. Falls die Erbmasse die Schulden nicht deckt, werden diese vom Staat übernommen. In Fällen, wo gesetzliche Erben vorhanden waren, verbot einigen authentischen Überlieferungen zufolge der Prophet Legate zugunsten Dritter über ein Drittel des Vermögens hinaus (Bu, Mu). Sind jedoch keine nahen Verwandten erbberechtigt, kann der Testator über sein Vermögen frei verfügen (ÜB).

Arabischer Originaltext:
۞وَلَكُمۡ نِصۡفُ مَا تَرَكَ أَزۡوَٰجُكُمۡ إِن لَّمۡ يَكُن لَّهُنَّ وَلَدٞۚ فَإِن كَانَ لَهُنَّ وَلَدٞ فَلَكُمُ ٱلرُّبُعُ مِمَّا تَرَكۡنَۚ مِنۢ بَعۡدِ وَصِيَّةٖ يُوصِينَ بِهَآ أَوۡ دَيۡنٖۚ وَلَهُنَّ ٱلرُّبُعُ مِمَّا تَرَكۡتُمۡ إِن لَّمۡ يَكُن لَّكُمۡ وَلَدٞۚ فَإِن كَانَ لَكُمۡ وَلَدٞ فَلَهُنَّ ٱلثُّمُنُ مِمَّا تَرَكۡتُمۚ مِّنۢ بَعۡدِ وَصِيَّةٖ تُوصُونَ بِهَآ أَوۡ دَيۡنٖۗ وَإِن كَانَ رَجُلٞ يُورَثُ كَلَٰلَةً أَوِ ٱمۡرَأَةٞ وَلَهُۥٓ أَخٌ أَوۡ أُخۡتٞ فَلِكُلِّ وَٰحِدٖ مِّنۡهُمَا ٱلسُّدُسُۚ فَإِن كَانُوٓاْ أَكۡثَرَ مِن ذَٰلِكَ فَهُمۡ شُرَكَآءُ فِي ٱلثُّلُثِۚ مِنۢ بَعۡدِ وَصِيَّةٖ يُوصَىٰ بِهَآ أَوۡ دَيۡنٍ غَيۡرَ مُضَآرّٖۚ وَصِيَّةٗ مِّنَ ٱللَّهِۗ وَٱللَّهُ عَلِيمٌ حَلِيمٞ


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