Koran, Sure 4, Vers 033

Koranübersetzung:
Und einem jeden haben Wir Erben bestimmt für das, was Eltern und Verwandte und jene, mit denen eure Eide einen Bund bekräftigten, hinterlassen haben. So gebt ihnen denn ihren Anteil. Seht, Allah ist von allem Zeuge.

Erläuterung:
4:33 – Dieser Vers setzte einen altarabischen Brauch außer Kraft. Man schloss nämlich damals Freundschafts- oder Brüderschaftsbündnisse miteinander, aufgrund derer man gegenseitig erbberechtigt war. Ebenso wurde ein Adoptivsohn der Erbe seines Adoptivvaters. Dieser vorislamische Brauch wird hier abgeschafft und befohlen, die Erbschaft gemäß denen von Allāh (t) gegebenen Geboten zu verteilen. Anlässlich der Auswanderung von Makka nach Al-Madīna wurden zwischen Auswanderern und Helfern Brüderschaftsbünde geschlossen und sie hatten auch Teil am gegenseitigen Erbe. Als später die Gemeinschaft fest etabliert war und die Beziehungen mit den in Makka Zurückgebliebenen wieder aufgenommen werden konnten, wurden sowohl die Rechte der Blutsverwandten in Makka als auch die der Helfer in Al-Madīna, mit denen Bruderschaft bestand, gesichert. Das ist die spezielle Bedeutung hier. (ÜB)

Arabischer Originaltext:
وَلِكُلّٖ جَعَلۡنَا مَوَٰلِيَ مِمَّا تَرَكَ ٱلۡوَٰلِدَانِ وَٱلۡأَقۡرَبُونَۚ وَٱلَّذِينَ عَقَدَتۡ أَيۡمَٰنُكُمۡ فَ‍َٔاتُوهُمۡ نَصِيبَهُمۡۚ إِنَّ ٱللَّهَ كَانَ عَلَىٰ كُلِّ شَيۡءٖ شَهِيدًا


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