Koran, Sure 4, Vers 006

Koranübersetzung:
Und prüft die Waisen, bis sie die Ehereife erreicht haben; und wenn ihr in ihnen Vernunft wahrnehmt, so händigt ihnen ihr Gut aus. Und zehrt es nicht auf verschwenderisch und in Eile , dass sie großjährig werden. Und wer reich ist, der soll sich zurückhalten, und wer arm ist, der soll nach Billigkeit zehren. Und wenn ihr ihnen ihr Gut aushändigt, so lasst dies vor ihnen bezeugen. Es genügt jedoch, dass Allah die Rechenschaft vornimmt.

Erläuterung:
4:6 – Die Geschlechtsreife im islamischen Recht ist gleichbedeutend mit der Volljährigkeit. Der Vormund wird hier dazu ermahnt, nach den göttlichen Anweisungen gerecht und gewissenhaft zu verfahren. Das Eigentum der Waisen muss ihnen in Anwesenheit von redlichen Zeugen übergeben werden.

Arabischer Originaltext:
وَٱبۡتَلُواْ ٱلۡيَتَٰمَىٰ حَتَّىٰٓ إِذَا بَلَغُواْ ٱلنِّكَاحَ فَإِنۡ ءَانَسۡتُم مِّنۡهُمۡ رُشۡدٗا فَٱدۡفَعُوٓاْ إِلَيۡهِمۡ أَمۡوَٰلَهُمۡۖ وَلَا تَأۡكُلُوهَآ إِسۡرَافٗا وَبِدَارًا أَن يَكۡبَرُواْۚ وَمَن كَانَ غَنِيّٗا فَلۡيَسۡتَعۡفِفۡۖ وَمَن كَانَ فَقِيرٗا فَلۡيَأۡكُلۡ بِٱلۡمَعۡرُوفِۚ فَإِذَا دَفَعۡتُمۡ إِلَيۡهِمۡ أَمۡوَٰلَهُمۡ فَأَشۡهِدُواْ عَلَيۡهِمۡۚ وَكَفَىٰ بِٱللَّهِ حَسِيبٗا


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