Koran, Sure 4, Vers 008

Koranübersetzung:
Und wenn bei der Teilung die Verwandten und die Waisen und die Armen anwesend sind, so schenkt ihnen etwas davon und sprecht freundliche Worte zu ihnen.

Erläuterung:
4:8 – In diesem Vers handelt es sich um eine Empfehlung, eine Art “ans-Herz-legen” aus Pietätsgründen für die anwesenden Verwandten, Waisen und Arme, die keinen rechtlichen Anspruch auf die Hinterlassenschaft haben, vorausgesetzt, dass man ihnen bei diesem mildtätigen Handeln freundliche Wort spricht. Die derartige freiwillige Abgabe setzt logischerweise das Einverständnis des erbberechtigten Erwachsenen. Vom Erbanteil eines Minderjährigen ist die derartige Abgabe nach islamischem Recht nicht erlaubt.

Arabischer Originaltext:
وَإِذَا حَضَرَ ٱلۡقِسۡمَةَ أُوْلُواْ ٱلۡقُرۡبَىٰ وَٱلۡيَتَٰمَىٰ وَٱلۡمَسَٰكِينُ فَٱرۡزُقُوهُم مِّنۡهُ وَقُولُواْ لَهُمۡ قَوۡلٗا مَّعۡرُوفٗا


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