Koran, Sure 49, Vers 08

Koranübersetzung:
durch die Huld und die Gnade Allahs. Und Allah ist Allwissend, Allweise.

Erläuterung:
49:6-8 – Zum dritten Mal seit Anfang dieser Sura fordert Allāh (t) die Gläubigen zu bestimmten Verhaltensweisen auf. Beim Empfang von Nachrichten muss hier der Leumund deren Vermittler maßgebend sein. Wenn der Berichterstatter Muslim, geistig gegenwärtig und einen guten Ruf in der Gemeinde genießt, so ist ihm unter seiner Verantwortung Glauben zu schenken. Die Vorschrift in diesem Vers hebt nicht die Zahl von Zeugen in manchen Rechtsfragen auf, die zwei oder vier Zeugen voraussetzt. Die Kommentatoren sind der Ansicht, dies beziehe sich auf Al- Walīd Ibn ‘Uqba, der zu den Banū Al-Muṣṭaliq geschickt wurde, nachdem diese den Islam angenommen hatten, um die Zakāh einzunehmen. Als er sich dem Gebiet dieses Stammes näherte, bekam er aus irgendeinem Grund auch immer Angst, kehrte nach Al-Madīna zurück und berichtete, sie hätten sich geweigert, die Zakāh zu zahlen, und ihn sogar töten wollen. Der Prophet wurde daraufhin zornig und beschloss, eine Strafexpedition zu ihnen zu schicken. Inzwischen kam jedoch der Führer des Stammes Al-Ḥāriṯ Ibn Dinār, der Vater von Ǧuwairiyya, der Frau des Propheten (a.s.s.) nach Al-Madīna und sagte: ”Bei Allāh, wir haben Al-Walīd gar nicht gesehen; umso weniger konnte es überhaupt zur Debatte stehen, die Zahlung der Zakāh zu verweigern, geschweige denn ihn zu töten. Wir sind standhaft im Glauben und haben keine Absicht, die Zakāh zu enthalten.“ Daraufhin wurde dieser Vers offenbart. Aufgrund eines falschen Berichtes wäre beinahe großes Unheil angerichtet worden; deswegen wird den Muslimen die Überprüfung aller Nachrichten nahegelegt. Aufgrund dieses Prinzips entstand übrigens die Ḥadīṯ-Wissenschaft und wurden die Überlieferungen von Ḥadīṯ-Texten kritisch überprüft. Die islamischen Rechtsgelehrten haben ferner aus dem Wortlaut dieses Verses eine segensreiche Lehre entwickelt, welche lautet: Wenn ein Überbringer von Nachrichten unter den Muslimen völlig unbekannt ist, so soll man bei ihm die juristisch fingierte Frevelhaftigkeit voraussetzen und seinen Fall mit der gebotenen Vorsicht behandeln, damit man den Betroffenen durch Unwissenheit kein Unrecht zufügt.

Arabischer Originaltext:
فَضۡلٗا مِّنَ ٱللَّهِ وَنِعۡمَةٗۚ وَٱللَّهُ عَلِيمٌ حَكِيمٞ


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