Koran, Sure 59, Vers 07

Koranübersetzung:
Was Allah Seinem Gesandten gegeben hat, das ist für Allah und für den Gesandten und für die Verwandten und die Waisen und die Armen und den Sohn des Weges, damit es nicht nur bei den Reichen unter euch umläuft. Und was euch der Gesandte gibt, das nehmt an; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch. Und fürchtet Allah; wahrlich, Allah ist streng im Strafen.

Erläuterung:
59:6-7 – Die Grundprinzipien für die Wirtschaftspolitik einer islamischen Gemeinschaft werden hier darlegt. Hier handelt es sich um das, was Allāh (t) dem Propheten vom Eigentum des Gegners kampflos gegeben hatte. Von hier bis Vers 10 (unten) wird erläutert, wie Ländereien und Besitz, der nach der Ausweisung der Banū An-Naḍīr dem islamischen Staat zufiel, zu verwalten sein sollte. Der Prophet (a.s.s.) durfte einen Teil behalten, von dem er immer wieder für die gemeinschaftlichen Interessen ausgab. Der Rest sollte wie weiter unten angegeben verteilt werden. Hierzu ist noch zu bemerken, dass weder der Prophet noch seine Verwandten von der Zakāh nehmen dürften. Dafür sollten sie von dem Fai’ einen Teil bekommen, da sie zuvor besonders unter der Verfolgung hatten leiden müssen. (vgl. dazu 8:41).

Arabischer Originaltext:
مَّآ أَفَآءَ ٱللَّهُ عَلَىٰ رَسُولِهِۦ مِنۡ أَهۡلِ ٱلۡقُرَىٰ فَلِلَّهِ وَلِلرَّسُولِ وَلِذِي ٱلۡقُرۡبَىٰ وَٱلۡيَتَٰمَىٰ وَٱلۡمَسَٰكِينِ وَٱبۡنِ ٱلسَّبِيلِ كَيۡ لَا يَكُونَ دُولَةَۢ بَيۡنَ ٱلۡأَغۡنِيَآءِ مِنكُمۡۚ وَمَآ ءَاتَىٰكُمُ ٱلرَّسُولُ فَخُذُوهُ وَمَا نَهَىٰكُمۡ عَنۡهُ فَٱنتَهُواْۚ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَۖ إِنَّ ٱللَّهَ شَدِيدُ ٱلۡعِقَابِ


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