Koran, Sure 6, Vers 145

Koranübersetzung:
Sprich: ”Ich finde in dem, was mir offenbart worden ist, nichts, was einem Essenden, der es essen möchte, verboten wäre, es sei denn von selbst Verendetes oder ausgeflossenes Blut oder Schweinefleisch – denn das ist eine Unreinheit oder ein Gräuel, worüber ein anderer Name als der Allahs angerufen worden ist.“ Wenn aber jemand durch Not getrieben wird und dabei keine Ungehorsamkeit oder Übertretung begeht, dann ist dein Herr Allverzeihend, Barmherzig.

Erläuterung:
6:145 – In der Auseinandersetzung zwischen den Götzendienern und dem Propheten Muḥammad (a.s.s.) ging es um die Religion Abrahams, hier besonders bezüglich erlaubter und verbotener Tiere. Der Prophet sagte, dass Allāh (t) den Fleischverzehr von Tieren verboten hatte, die eines natürlichen Todes gestorben waren, oder von Blut und Schweinefleisch und solchen Tieren, die im Namen eines anderen als Allāh (t) geschlachtet worden sind. Was ansonsten die Götzendiener für verboten erklärt haben, ist ihre eigene Erfindung und eine Einmischung in Allāhs gesetzgebende Macht. In den letzten Versen wurde festgelegt, dass niemand das Recht hat, einen Teil der Speisen oder andere Dinge für andere zu verbieten außer dem, was Allāh (t) den Gesandten offenbart hat. Und hier wird abschließend, durch den Mund Seines letzten Gesandten genau erklärt, was Allāh (t) tatsächlich Seinen Dienern an Speisen verboten hat. (ÜB) Mit den Worten “ausgeflossenes Blut” ist damit der alte Brauch der heidnischen Araber gemeint, indem sie im Tier einen Eingriff durch Aderlass vornahmen, um das beim lebendigen Leib fließende Blut in ein Gefäß aufzufangen und zu trinken. Die verwundete Stelle am Tierkörper wird solange gebunden bis zum nächsten Zapfen. Das Blut, das im Fleischgewebe, Leber und Milz enthalten ist, unterliegt nach dem Spruch des Propheten (a.s.s.) nicht diesem Verbot, vorausgesetzt, dass die Schlachtung nach islamischer Vorschrift vorgenommen wurde. Verendetes beinhaltet auch das Tier, das erlegt worden ist, ohne damit die Absicht zum Verzehr verbunden war. Was das Thema im Allgemeinen und das Verbot des Schweinefleisches insbesondere angeht vgl. 2:173, 5:3; 16:114-117 und die Anmerkungen dazu).

Arabischer Originaltext:
قُل لَّآ أَجِدُ فِي مَآ أُوحِيَ إِلَيَّ مُحَرَّمًا عَلَىٰ طَاعِمٖ يَطۡعَمُهُۥٓ إِلَّآ أَن يَكُونَ مَيۡتَةً أَوۡ دَمٗا مَّسۡفُوحًا أَوۡ لَحۡمَ خِنزِيرٖ فَإِنَّهُۥ رِجۡسٌ أَوۡ فِسۡقًا أُهِلَّ لِغَيۡرِ ٱللَّهِ بِهِۦۚ فَمَنِ ٱضۡطُرَّ غَيۡرَ بَاغٖ وَلَا عَادٖ فَإِنَّ رَبَّكَ غَفُورٞ رَّحِيمٞ


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