Koran, Sure 6, Vers 152

Koranübersetzung:
Und kommt dem Vermögen der Waise nicht nahe, es sei denn zu ihrem Besten, bis sie ihre Volljährigkeit erreicht hat. Und gebt volles Maß und Gewicht in Billigkeit. Wir fordern von keiner Seele etwas über das hinaus, was sie zu leisten vermag. Und wenn ihr eine Aussage macht, so übt Gerechtigkeit, auch wenn es einen nahen Verwandten ; und haltet den Bund Allahs ein. Das ist es, was Er euch gebietet, auf dass ihr ermahnt sein mögt.“

Erläuterung:
6:152 – Die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die Gebote des Islam, die wir oben in 6:151 angetroffen haben gehen hier weiter. Die Waisen bilden mit ihrem hilflosen Status eine schwache Schicht in der Gesellschaft. Nach Qur’ān und Sunna ist die Gemeinschaft der Muslime für ein würdiges Dasein und für den Schutz der Waisen verpflichtet. Darüber gibt es zahlreiche Verse im Qur’an und Überlieferungen aus der Sunna. Die Volljährigkeit im islamischen Recht ist identisch mit der geschlechtlichen Reife und der geistigen Vollkraft (für ausführliche Erklärung vgl. ÜB, a.a.O.) (vgl. ferner 5:1; 7:199-200; 11:85ff.; 17:34-35 und die Anmerkungen dazu).

Arabischer Originaltext:
وَلَا تَقۡرَبُواْ مَالَ ٱلۡيَتِيمِ إِلَّا بِٱلَّتِي هِيَ أَحۡسَنُ حَتَّىٰ يَبۡلُغَ أَشُدَّهُۥۚ وَأَوۡفُواْ ٱلۡكَيۡلَ وَٱلۡمِيزَانَ بِٱلۡقِسۡطِۖ لَا نُكَلِّفُ نَفۡسًا إِلَّا وُسۡعَهَاۖ وَإِذَا قُلۡتُمۡ فَٱعۡدِلُواْ وَلَوۡ كَانَ ذَا قُرۡبَىٰۖ وَبِعَهۡدِ ٱللَّهِ أَوۡفُواْۚ ذَٰلِكُمۡ وَصَّىٰكُم بِهِۦ لَعَلَّكُمۡ تَذَكَّرُونَ


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